Vorsorgerechner · Quellen

Womit wir rechnen

Alle Werte stammen aus amtlichen Quellen: Gesetze im RIS, Pensionsversicherung, Sozialversicherung und die Satzungen und Beitragsordnungen der Versorgungswerke. Parameterstand 2026. Wir prüfen die Werte jedes Jahr und bei jeder Änderung einer Satzung. Solange ein Satz als vorläufig markiert ist, fehlt noch die fachliche Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip.

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Staatliche Pension

Pensionskonto (APG, ASVG, GSVG, FSVG)

gültig 2026-01-01 bis 2026-12-31 · vorläufig, fachliche Prüfung offen

Quellen (16)
  1. Pensionshöhe – Berechnung der Pension (Pensionskonto) · Pensionsversicherungsanstalt · Fassung 2026-08-31 · Abschnitte Kontoprozentsatz, Aufwertung, Abzüge (KV 6 %) · abgerufen 2026-09-28
  2. Allgemeines Pensionsgesetz (APG) § 12 – Pensionskonto · Bundeskanzleramt – RIS · § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 APG · abgerufen 2026-09-28
  3. Veränderliche Werte 2026 (Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025) · Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger · Fassung 2025-12-01 · Aufwertungszahl (BGBl. II Nr. 263/2025); Höchstbeitragsgrundlagen · abgerufen 2026-09-28
  4. Beiträge Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung – Monatliche Beitragsgrundlagen und Beiträge 2026 in der GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung (VS-016_GN, Stand 2026) · Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) · Seite 1 Tabellen PV und KV; Seite 2 Höchstbeitragsgrundlage 97.020 EUR · abgerufen 2026-09-28
  5. ASVG § 51 – Beitragssätze · Bundeskanzleramt – RIS · § 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ASVG · abgerufen 2026-09-28
  6. Allgemeines Pensionsgesetz (APG) § 4 – Anspruchsvoraussetzungen · Bundeskanzleramt – RIS · § 4 Abs. 1 (Regelpension) und Abs. 2 (Korridorpension) APG, Fassung 2026 · abgerufen 2026-09-28
  7. ASVG § 617 – Schlussbestimmungen (Frauenpensionsalter, Übergang Korridorpension) · Bundeskanzleramt – RIS · § 617 Abs. 11 ASVG (Regelpensionsalter Frauen). Abs. 13 betrifft NICHT die Korridor-Übergangsregelung 2026 (Prüfung 28.9.2026) · abgerufen 2026-09-28
  8. Korridorpension: Voraussetzungen, Vorteile & Nachteile · Pensionsversicherungsanstalt · Fassung 2026-08-31 · Tabelle Übergang nach Geburtsdatum; Abschnitt Abschlag · abgerufen 2026-09-28
  9. Allgemeines Pensionsgesetz (APG) § 5 – Abschläge und Zuschläge · Bundeskanzleramt – RIS · Fassung 2026-01-01 · § 5 Abs. 2 und Abs. 4 APG idF BGBl. I Nr. 47/2025 · abgerufen 2026-09-28
  10. ASVG § 73 – Krankenversicherungsbeitrag der Pensionist:innen · Bundeskanzleramt – RIS · Fassung 2025-06-01 · § 73 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 20/2025 · abgerufen 2026-09-28
  11. Steuertarif und Steuerabsetzbeträge · Bundesministerium für Finanzen · Abschnitt Steuertarif, Jahr 2026: Text vor der Tabelle (Inflationsrate 2,6 %, Anhebung um zwei Drittel = 1,733 %) und Tabelle Steuertarif 2026 · abgerufen 2026-09-28
  12. ASVG § 262a – Frühstarterbonus · Bundeskanzleramt – RIS · § 262a ASVG (RIS-Stand 4.12.2025): Betrag 2026 = 1,22 EUR im RIS-Text genannt; Kundmachungsfundstelle BGBl. II Nr. 263/2025 dafür nicht bestätigt · abgerufen 2026-09-28
  13. Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) § 2 – Pflichtversicherung · Bundeskanzleramt – RIS · § 2 Abs. 1 (Apothekerkammer) und Abs. 2 (Ärzte-/Zahnärztekammer) FSVG · abgerufen 2026-09-28
  14. Wohlfahrtsfonds – Sozialversicherungsfragen · Ärztekammer für Salzburg · Abschnitte FSVG-Pflichtversicherung und Krankenversicherung (Opting-out) · abgerufen 2026-09-28
  15. Alterspension · Pensionsversicherungsanstalt · Abschnitte Voraussetzungen, später in Pension gehen · abgerufen 2026-09-28
  16. Budgetbegleitgesetz bringt Paketsteuer und dutzende weitere Maßnahmen (PK0565/16.06.2026) · Parlament Österreich – Parlamentskorrespondenz · Fassung 2026-06-16 · Abschnitte Pensionsanpassung 2027, Höchstbeitragsgrundlage · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (13)
  • Freiberuflich tätige Ärzt:innen und Zahnärzt:innen sind NICHT von der gesetzlichen Pensionsversicherung befreit: Pflichtversicherung in Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG (ausgenommen reine Wohnsitzärzt:innen), Beitragssatz 20 %, zusätzlich zum Wohlfahrtsfonds (Quellen 12, 13, 3). Das Opting-out betrifft nur die Krankenversicherung. Angestellte Ärzt:innen: ASVG.
  • Selbständige Apotheker:innen (Mitglieder der Apothekerkammer, Sektion selbständige Apotheker) sind nach § 2 Abs. 1 FSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert (20 %, Quellen 12, 3). Angestellte Apotheker:innen: ASVG plus Pharmazeutische Gehaltskasse.
  • Mehrfachversicherung (z. B. Spitalsanstellung ASVG plus Ordination FSVG): Beitragspflicht insgesamt bis zur Höchstbeitragsgrundlage, Differenzbeitragsgrundlage und Beitragserstattung sind im Schema nicht abgebildet.
  • Frühstarterbonus besteht 2026 weiter (§ 262a ASVG, keine Aufhebung): 1,22 EUR je Beitragsmonat vor dem Monatsersten nach dem 20. Geburtstag, max. 60 Monate, Voraussetzung 300 Beitragsmonate aus Erwerbstätigkeit, davon 12 vor dem 20. Lebensjahr (Quelle 11). Im Schema kein Feld, nicht gerechnet.
  • Korridor-Mindestalter und -Versicherungsjahre im Schema als Zielwert (63 / 42); die jahrgangsabhängige Übergangstabelle steht nur in transitionNote und muss für Jahrgänge 1964–1966 gesondert gerechnet werden.
  • Nicht abgebildet: Langzeitversichertenregelung (62 Jahre, 540 Beitragsmonate), Schwerarbeitspension (Abschlag 0,15 %/Monat), Teilpension, Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension, Hinterbliebenenpension, Kontoerstgutschrift/Parallelrechnung, Ausgleichszulage.
  • Partnerleistung des Bundes zur GSVG/FSVG-Pensionsversicherung (Differenz 18,5 %/20 % auf 22,8 %) nicht mit Fundstelle geprüft; für die Kontogutschrift ist sie unerheblich (1,78 % der Beitragsgrundlage).
  • Pensionsanpassung 2026 und Pensionistenabsetzbeträge (EStG) nicht erhoben; Netto-Schätzung nur über Tarif und KV-Beitrag.
  • 2027: Aufwertungszahl 2027 am 28.9.2026 noch nicht amtlich kundgemacht (ÖGK nennt nur vorläufig 1,046). Höchstbeitragsgrundlage 2027 laut § 108 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2026 (gültig ab 1.1.2027; Fassung im RIS bestätigt, Formeltext selbst nicht bestätigt) = 231 EUR × Aufwertungszahl 2027 + 5 EUR pro Kalendertag (Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Quelle 15: +150 EUR/Monat 2027, weitere rund 50 EUR bzw. 1,67 EUR/Tag 2028). ÖGK-Vorschau (Aug./Sep. 2026, vorläufig): 247 EUR/Tag, 7.410 EUR/Monat, Sonderzahlungen 14.820 EUR/Jahr, freie DN 8.645 EUR/Monat; Geringfügigkeitsgrenze 2027 unverändert 551,10 EUR. Pensionsanpassung 2027 2,95 %, gedeckelt mit 204,44 EUR (= 2,95 % der ASVG-HBGL; Quelle 15 gibt die Regierungsvorlage vom 16.6.2026 wieder, endgültiger Gesetzestext nicht separat geprüft). Deshalb kein Parametersatz 2027 angelegt.
  • Budgetbegleitgesetz 2025: Neupensionist:innen erhalten ab 2026 bei der ersten Pensionsanpassung die halbe Erhöhung (Aliquotierung entfällt) – nicht abgebildet (Parlament, 16.5.2025; Gesetzesstelle nicht bestätigt).
  • Pensionsantritt jeweils zum Monatsersten nach Erreichen des Anfallsalters (Stichtag) und Übergangsschutz Altersteilzeit (Beginn vor 16.6.2025: 62 J. / 480 Monate) sind im Schema nicht als Regeln abgebildet.
  • FSVG-Pflichtversicherte zahlen zusätzlich Unfallversicherung 12,95 EUR/Monat (SVS VS-016_GN 2026) – für die Pensionslücke irrelevant, nicht erfasst.
  • Verifikation 28.9.2026 (zweite Prüfung): alle Zahlenwerte gegen die Quellen nachgeprüft und bestätigt. Nicht bestätigt: Partnerleistung des Bundes, Fundstelle der Korridor-Übergangstabelle, Formeltext § 108 Abs. 3 ASVG idF 62/2026, Vorwert Aufschubbonus 4,2 %. Die Herleitung der Tarifanhebung (2/3 von 2,6 % = 1,733 %) ist seit der Quellenprüfung vom 29.9.2026 auf bmf.gv.at bestätigt (Quelle 10). Gesamtvertrauen: hoch für die Zahlenwerte 2026, mittel für die 2027-Hinweise.

Versorgungswerke

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Wien · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (9)
  1. Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien – Konsolidierte Gesamtfassung, Stand 01.07.2026 (inkl. Erweiterte Vollversammlung 09.06.2026) · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-07-01 · Satzung §§ 1, 9 Abs. 3 (S. 5), 17 Abs. 5 (S. 10, Altsystem), 17c (S. 11–12, Abs. 11, 12, 14 Zu- und Abschläge), 17d, 17e, 49, 54a (S. 35), 56, 58 Abs. 2 (S. 40), 64, 66, 69 Abs. 1 (S. 43), 73, 75 Abs. 2 (S. 45), 76, 117, 118, Tabelle C (S. 38); BO Abschnitte I (Abs. 5 idF 30. Novelle, S. 56), III Abs. 1 lit. b (S. 58), IV, V Abs. 2 (S. 61), VI, VII (S. 56–62), XXXV, XXXVI (S. 65) · abgerufen 2026-09-28
  2. Ermittlung Fondsbeitrag 2026 (Broschüre) · Wohlfahrtsfonds der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien · Kapitel 2 (S. 4: Höchstbeitrag für das Beitragsjahr 2026 34.000 €), 4.1 (vorläufiger Fondsbeitrag), 4.2 (endgültiger Fondsbeitrag, Höchstbeitrag 34.000 €, Staffelsätze) · abgerufen 2026-09-28
  3. Altersversorgung · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Abschnitte „Zusammensetzung und Berechnung“, „Das Äquivalenzprinzip“, „Anwartschaftspunkte“ (Grundpension 1.249,80 €, max. 2,4 AWP/Jahr, Verweildauer 323,69 Monate) · abgerufen 2026-09-28
  4. Zu- und Abschläge beim Pensionsantritt · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Tabellen Grundpension und Zusatzleistung · abgerufen 2026-09-28
  5. Kundmachungen – 29. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2025 (Satzung und Beitragsordnung), kundgemacht am 10.12.2025 · Ärztekammer für Wien · Fassung 2025-12-10 · Satzung: https://www.aekwien.at/documents/d/wien/wff-satzung-29-novelle-2025; BO: https://www.aekwien.at/documents/d/wien/wff-bo-29-novelle-2025 (Bild-PDF, Werte über konsolidierte Fassung übernommen) · abgerufen 2026-09-28
  6. Kundmachungen – 30. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2026 (Satzung und Beitragsordnung), kundgemacht am 11.06.2026 · Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-06-11 · Änderungen ab 1.1.2027 (BO I Abs. 5, III Abs. 1 lit. b, V Abs. 1 und 2; Satzung §§ 17c Abs. 7 und 9, 69 Abs. 1 und 1a); Satzung: https://www.aekwien.at/documents/d/wien/verordnungstext_satzung-wff_evv-juni-2026 · abgerufen 2026-09-28
  7. Erläuternde Bemerkungen zur 29. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2025 · Ärztekammer für Wien · Fassung 2025-12-09 · Leistungsanpassung und Richtbeitrag +3,6 % ab 1.1.2026; Beitragssatz 14 % → 12 %; Anhebung Höchstbeitrag um 3,6 % erst ab 1.1.2027 · abgerufen 2026-09-28
  8. Die Pension im Blick · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Abschnitt „Berechnungsbeispiel Fondsbeitrag“ (Höchstbeitrag 31.000 €, Richtbeitrag 10.578,66 €: Grund- und Ergänzungsleistung 8.462,93 € = 2,4 AWP, Zusatzleistung 8.094,94 €, KDV 14.442,13 €); Grundpension 2023/2024 1.071,80 € / 1.153,30 €; max. 2,4 AWP pro Jahr · abgerufen 2026-09-28
  9. Newsletter vom 24.06.2026 & INFO REFORM · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-06-24 · Abschnitt „Höchstbeitrag und Systemlogik“ (Höchstbeitrag ab 2027 zweifacher Richtbeitrag, Reduktion um rund 10.000 €) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (19)
  • KDV: Verrentungsfaktoren (Geschäftsplan § 75) und Veranlagungsergebnisse sind nicht veröffentlicht. Die kapitalgedeckte Zusatzleistung ist ohne Kontoauszug und Faktor nicht rechenbar. monthlyPerEuroCapital fehlt daher.
  • Aufteilung des Fondsbeitrags ist über beitragsAnteile abgebildet (Grund 80 % bis Richtbeitrag; KDV 20 % bis Richtbeitrag, 30 % darüber, plus 100 % über 80 % des Höchstbeitrags; Zusatzleistung der Rest). Die Schwelle „80 % des Höchstbeitrags“ ist nach Kalenderjahr getrennt: bis einschließlich 2026 27.200 € (80 % von 34.000 €), ab 2027 19.418,30 € (abJahr bei Zusatzleistung und KDV). Für vergangene Jahre rechnet der Rechenkern mit dem heutigen Einkommen mal Karrierefaktor und den Regeln 2026 (Staffel, Höchstbeitrag 34.000 €, Schwelle 27.200 €).
  • Höchstbeitrag nach Kalenderjahr: bis einschließlich 2026 34.000 € (maxAnnual, Broschüre Fondsbeitrag 2026), ab dem Beitragsjahr 2027 für alle Mitglieder 2 × Richtbeitrag = 24.272,88 € (maxAnnualAbJahr, BO I Abs. 5 idF 30. Novelle); die Schwelle für den KDV-Überlauf entsprechend 27.200 € bzw. 19.418,30 € (abJahr). Beispiel Jahrgang 1965, niedergelassen, 250.000 € Gewinn, Berufsbeginn 1993, Antritt 65: 3.213 € je Auszahlung; mit 24.272,88/19.418,30 € für alle Jahre (erste Korrektur) waren es 2.953 €, mit 34.000/27.200 € für alle Jahre wären es 3.328 €. Der Unterschied zu 2.953 € kommt vor allem aus der Aufteilung der vergangenen Jahre (Fondsbeitrag dort in beiden Fällen 23.870 €): Unter der niedrigeren Schwelle fließt ein Teil der Zusatzleistung ins KDV, und die Zusatzleistung ergibt im Rechner je Euro Kapital mehr Pension als die KDV-Verrentung. Der Unterschied zu 3.328 € kommt aus den Beitragsjahren 2027 bis 2029 (Höchstbeitrag 24.272,88 € statt 34.000 €). [Nachprüfung 29.09.2026: Die erste Korrektur wendete die Werte ab 2027 auch auf 2026 und alle vergangenen Beitragsjahre an; jetzt nach Kalenderjahr getrennt.] Für die vergangenen Jahre sind 34.000 € eine Näherung (Höchstbeitrag früher niedriger, siehe unten). Richtbeitrag 2027 noch nicht festgesetzt; Werte nach dem Beschluss (üblich Dezember) aktualisieren.
  • Früh- und Spätantritt: als Tabellen abgebildet. Grundpension über antrittsTabelle (§ 17c Abs. 11, 12), Zusatzleistung mit eigener Tabelle 0,70 bis 1,18 (§ 17c Abs. 14), KDV ohne Ab- oder Zuschlag (Alter wirkt über die Verrentung, § 58 Abs. 2). Die Stufen gelten ab dem vollendeten Lebensjahr (Stützstellen x,999). Die frühere Näherung (2,6 % bzw. 10 % je Jahr auf die ganze Fondspension) überschätzte bei Antritt mit 60 die Zusatzleistung (0,435 % statt 0,35 %) und kürzte bzw. erhöhte die KDV-Pension doppelt.
  • Höchstens 100 AWP insgesamt ist über maxPointsTotal abgebildet; die 3-AWP-Jahresgrenze greift bei 2,4 AWP nicht. Ab dem Beitragsjahr 2027 entfallen beide Grenzen nur für ab dem 1.1.1972 Geborene; für sie wählt der Rechner den Parametersatz wff-wien-2027. Dieser Parametersatz gilt damit nur noch für vor 1972 Geborene, für die beide Grenzen bleiben.
  • Reform 2027 (§ 54b Satzung, 30. Novelle): Für ab dem 1.1.1972 Geborene wird das Zusatzleistungskonto mit dem Fondsbeitrag 2026 eingefroren; ab 2027 fließt nichts mehr hinein. Für ab dem 1.1.2000 Geborene wird die Zusatzleistung durch die kapitalgedeckte Zusatzleistung ersetzt (§ 17c Abs. 13 bis 15 nicht mehr anwendbar). Die Jahrgangsweiche ist umgesetzt (registry: ab Jahrgang 1972 wff-wien-2027).
  • Bemessung mit drei Jahren Verzögerung (Einkommen 2023 für den Beitrag 2026): nicht modelliert, der Rechner nimmt das heutige Einkommen. Hinzurechnung der gezahlten Fondsbeiträge: für Niedergelassene als Gleichgewichtssatz 13,64 % (6,38 % in der Staffel) vom Gewinn abgebildet (nachBeruf); bei steigendem Einkommen liegt der echte Satz darunter (Broschürenbeispiel 12,9 %).
  • Angestellte (nachBeruf): 9,43 % vom Jahresbrutto inkl. Sonderzahlungen ist eine Näherung aus dem vorläufigen Beitrag (11 % vom Bruttogrundgehalt, BO IV Abs. 3) mit 12 von 14 Gehältern. Die echte Bemessungsgrundlage zieht die anteiligen Werbungskosten (vor allem SV-Beiträge) ab und zählt Sonderklassegelder und gezahlte Fondsbeiträge hinzu; der Anteil schwankt mit Einkommen und Höchstbeitragsgrundlage (Broschürenbeispiel 9,0 %). Sonderklassegelder sind im Rechner nicht getrennt erfasst. Die 0/6-%-Staffel ist für Angestellte nicht umgerechnet (nur unter rund 43.000 € Brutto relevant).
  • Angestellt und niedergelassen zugleich (arzt-beides) und Zahnärzt:innen: Der Rechner wendet 12 % bzw. die Staffel auf die Summe aus Bruttogehalt und Gewinn an. Richtig wäre Gehaltsteil nach BO I Abs. 2 (niedriger) plus Gewinnteil nach Abs. 3 (höher); der Rechenkern kann Teile nicht getrennt bewerten. Wohnsitzärzt:innen, Wahlärzt:innen mit Pauschale als vorläufigem Beitrag und freiwillige Mitglieder (fix 12.136,44 €, BO I Abs. 8) sind nicht abgebildet.
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe niederlassungJahr, seit 29.09.2026): In Wien bewusst ohne Wirkung, kein Baustein trägt abNiederlassung. Alle ordentlichen Kammerangehörigen sind Fondsmitglieder (§ 4 Abs. 2 Satzung, S. 2) und zahlen denselben Fondsbeitrag von 12 % (BO I Abs. 1, S. 56); Angestellte (BO I Abs. 2) und Niedergelassene bzw. Wohnsitzärzt:innen (Abs. 3) unterscheiden sich nur in der Bemessungsgrundlage, das Verfahren nach BO IV (9 % vom Kassenhonorar, Pauschale 12.136,44 €, 11 % vom Grundgehalt) nur im vorläufigen Beitrag. Die Aufteilung auf Grundpension, Zusatzleistung und KDV hängt nur von der Höhe des Fondsbeitrags (Richtbeitrag, 80 % des Höchstbeitrags) und vom Geburtsjahr ab (BO III Abs. 1 lit. b, S. 58; § 69 Abs. 1 Satzung, S. 43); am KDV nehmen alle teil, die am 1.1.2002 jünger als 55 waren (§ 56, S. 40). Auch Angestellte speisen das Zusatzleistungskonto, sobald ihr Fondsbeitrag den Richtbeitrag übersteigt. Einen Baustein nur für Niedergelassene (z. B. aus Umsatz oder Gewinn) gibt es in Wien nicht. Beispiel Jahrgang 1966, niedergelassen, Berufsbeginn 1992, 200.000 € Gewinn, Antritt 65: 2.674 € je Auszahlung mit und ohne Niederlassungsjahr 2020. Offen bleibt: Der Rechenkern bewertet auch die Jahre vor der Niederlassung mit dem heutigen Status, bei Niedergelassenen also mit 13,64 % vom Gewinn mal Karrierefaktor (nachBeruf) statt mit 9,43 % vom damaligen Bruttogehalt; das Niederlassungsjahr ändert daran nichts, weil der Rechenkern die Berufsgruppe nicht nach Kalenderjahr wechselt. Maßgeblich ist der Kontoauszug.
  • Zusatzleistung: Die Beitragspflicht endet, wenn die für die Zusatzleistung verbuchten Beiträge 320.000 € erreichen (BO V Abs. 2, S. 61). Angerechnet werden die Zusatzbeiträge, die 2007 und 2011 ins KDV übertragenen Beträge und die ab 2012 „zusätzlich“ dem KDV zugewiesenen Teile (30 % über dem Richtbeitrag und der Teil über 80 % des Höchstbeitrags, § 69 Abs. 1, S. 43), nicht aber die 20 % KDV-Anteil aus dem Richtbeitragsteil. Das sind höchstens Höchstbeitrag minus Richtbeitrag pro Jahr: 2026 21.863,56 € (8.504,49 + 6.559,07 + 6.800), ab 2027 12.136,44 €. Die Grenze wird also frühestens nach rund 14,6 Jahren zu Werten 2026 erreicht, mit dem Höchstbeitrag ab 2027 erst nach rund 26 Jahren. Wer sie durch lange hohe Beiträge schon erreicht hat, für den überschätzt der Rechner Zusatzleistung und KDV; das betrifft vor allem die vergangenen Jahre, die der Rechner mit dem Höchstbeitrag 34.000 € rechnet (Beispiel Jahrgang 1965, 250.000 € Gewinn seit 1993: rechnerisch rund 11.700 € angerechnete Beiträge pro Jahr, bis 2025 zusammen rund 387.000 €). [Korrektur 29.09.2026: bisher „ab etwa 24.000 € pro Jahr nach rund 13 Jahren“; darin waren die 2.427,29 € KDV-Anteil aus dem Richtbeitragsteil fälschlich mitgezählt.] Die Kontoführung ohne Verzinsung ist mit Nominalzins 0 abgebildet, real also −2 % pro Jahr.
  • Vergangene Beitragsjahre werden mit den Regeln 2026 gerechnet (Beitragssatz 12 %, Richtbeitrag 2026, Höchstbeitrag 34.000 €, Schwelle 27.200 €). Tatsächlich galten bis 2025 14 % Beitragssatz, andere Richtbeiträge, Höchstbeiträge (z. B. 31.000 € in den Jahren des Fondsbeispiels, 34.000 € 2025 und 2026) und Staffelsätze sowie bis 2011 ein Altlastenbeitrag (BO III Abs. 3b). Für bestehende Mitglieder sind die Werte aus dem Kontoauszug maßgeblich.
  • Reform 2027 (30. Novelle, kundgemacht 11.06.2026): Für ab dem 1.1.1972 Geborene gilt der Parametersatz wff-wien-2027 (Aufteilung 80/20, nach 100 % Grundpension 5 %/95 %, keine 3-AWP- und 100-%-Grenze, eingefrorenes Zusatzleistungskonto). Für alle Mitglieder gilt ab 2027 der neue Höchstbeitrag (2 × Richtbeitrag); dieser Parametersatz rechnet die Beitragsjahre ab 2027 damit (maxAnnualAbJahr, abJahr), 2026 und die vergangenen Jahre mit 34.000 €. Richtbeitrag und Grundpension 2027 sind noch nicht beschlossen (üblich im Dezember).
  • Die 320.000-€-Grenze für die Zusatzleistung (BO V Abs. 2) ist in der konsolidierten Fassung schon mit den ab 2027 geltenden Änderungen der 30. Novelle abgedruckt. Der Wortlaut für 2026 wurde nicht getrennt geprüft.
  • Höchstbeitrag 2026 (34.000 €, maxAnnual, gilt im Rechner bis einschließlich 2026): Betrag durch Fondsbroschüre 2026 (Kap. 2, S. 4, und Kap. 4.2) und Fondsseite Altersversorgung belegt, Fortgeltung 2026 durch BO XXXV Abs. 2 (Änderung von I Abs. 5 erst ab 1.1.2027) und die Erläuterungen zur 29. Novelle gestützt. Der Wortlaut der BO I Abs. 5 in der Fassung der 26. Novelle 2024 ist nicht bestätigt, weil die Kundmachungs-PDFs auf aekwien.at Bild-PDFs ohne Textebene sind; die konsolidierte Fassung zeigt nur schon die Regel ab 2027.
  • § 56 Satzung (Teilnahme am KDV) wird ab 1.1.2027 durch die 30. Novelle geändert. Die konsolidierte Fassung zeigt möglicherweise schon den Wortlaut ab 2027; die Aussage 'alle, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten' ist für 2026 nicht getrennt bestätigt.
  • Pensionssicherungsbeitrag (BO VIII): Wird nach § 9 Abs. 3 Satzung (S. 5) nur Empfänger:innen einer Altersversorgung vorgeschrieben, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, und deren Hinterbliebenen. Für die Jahrgänge, die der Rechner abbildet, fällt er nicht an. [Korrektur 29.09.2026: bisher „Abzug von bis zu 10 % von der Altersversorgung“ für alle.]
  • Nicht abgebildet: Regeln für vor 1940 Geborene (§§ 13 bis 16, einschließlich Pensionssicherungsbeitrag nach BO VIII), Übergangs-AWP per 31.12.1993 (Tabelle B), Überweisungen aus anderen Bundesländern (§ 17d Abs. 4), Hinterbliebenenversorgung, Befreiungen nach § 7. Invaliditätsversorgung: eigener Parametersatz bu-wff-wien-2026.
  • Anpassung laufender Pensionen (jährliche Festsetzung der Grundpension, § 67 KDV-Anpassung) ist nicht prognostizierbar. Der Rechner sollte mit Werten von 2026 rechnen und das kennzeichnen.

Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich

Niederösterreich · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (5)
  1. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, konsolidierte Fassung gültig ab 01.01.2026 · Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich · Fassung 2025-11-27 · § 13, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2–4, § 24, § 25, § 26 Abs. 1–3, § 27, § 28, § 28a, § 28b, § 29, § 29a, § 29b, § 73 Abs. 9 und 16; Anhang I, Anhang V · abgerufen 2026-09-28
  2. Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, konsolidierte Fassung gültig ab 01.01.2026 · Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich · Fassung 2025-11-27 · § 1, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2 · abgerufen 2026-09-28
  3. WFF-FAQ Pensionsbeitrag (ab 1.1.2024) · Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich · Fragen „Wie berechnet sich der Pensionsbeitrag?“, „Gibt es einen Mindest- bzw. einen Höchstbeitrag?“, „Wann wird mir der Höchstbeitrag vorgeschrieben?“, „Wie wird der Pensionsbeitrag auf die Leistungen aufgeteilt?“ · abgerufen 2026-09-28
  4. WFF-FAQ Altersversorgung · Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich · Fragen „Wie wird die Pension aus dem Wohlfahrtsfonds berechnet?“, „Gibt es eine Mindestpension?“, „Wann und wie oft werden die Pensionen des WFF ausbezahlt?“ · abgerufen 2026-09-28
  5. Änderungen der Satzung WFF / Änderungen der Beitragsordnung (Kundmachungsübersicht) · Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich · Letzte Änderung: Beschluss der Erweiterten Vollversammlung vom 26.11.2025, kundgemacht 27.11.2025, gültig ab 1.1.2026; keine Änderung mit Wirkung 2027 kundgemacht · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (18)
  • Nur ein Entwurf: Die Werte stammen direkt aus der Satzung und der Beitragsordnung (konsolidierte Fassungen ab 01.01.2026, kundgemacht 27.11.2025). Die konsolidierten Fassungen sind laut Titelblatt „ohne Verlautbarungscharakter“. Beim Vier-Augen-Review sollten sie mit den Änderungs-Kundmachungen verglichen werden.
  • 2027: Bis 28.09.2026 ist keine Satzungs- oder Beitragsordnungsänderung mit Wirkung 2027 kundgemacht. Die Neufestsetzung (Grundrente 100 %, Höchst- und Mindestbeiträge) wird üblicherweise Ende November beschlossen und ist dann zu prüfen.
  • Grundrente jetzt als Punkte-Baustein abgebildet (1 Punkt = 1 Prozentpunkt Anwartschaft, 3.735,18 € Grundrentenbeitrag je Punkt, höchstens 100): Unter etwa 95.993 € Bemessungsgrundlage im Jahr sinkt die Grundrente anteilig. Die Engine rechnet alle bisherigen Beitragsjahre mit dem Zuwachs ab 2025 (0,253 statt 0,238 Prozentpunkte je Monat für 04/2009–12/2024) und mit 70 % des heutigen Einkommens. Für Mitglieder mit vielen Jahren vor 2025 ist die bisherige Anwartschaft damit um bis zu etwa 6 % überschätzt.
  • Beitrag: Der allgemeine Pauschalbetrag von 6.500 € Bemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 5 BO, = 780 € Jahresbeitrag) wird seit der Quellenprüfung vom 29.09.2026 als Freibetrag vor dem Satz abgezogen (contributions.nachBeruf[].freibetragJahr: 7.982,46 € Bruttojahreseinkommen bei Angestellten, sonst 6.500 €). Vorher war der Beitrag um bis zu 780 € im Jahr überschätzt, und zwar zulasten der Grundrente: Bei 70.000 € Bruttojahresgehalt waren es rund 12 % zu viel Grundrentenbeitrag (6.660 € im Modell statt 5.881 € nach BO; bezogen auf den BO-Wert rund 13 %) und entsprechend zu viele Grundrentenpunkte. Jetzt rechnet das Modell 5.880 €. Rest-Abweichung: Bei Einnahmen unter dem Freibetrag setzt die Engine den Beitrag auf 0, nach BO sind die Mindestbeiträge trotzdem zu zahlen (§ 7 Abs. 1). Für Ärzt:innen mit üblichem Einkommen spielt das keine Rolle.
  • Beitrag: Die BO rechnet mit Einnahmen des drittvorangegangenen Jahres (§ 2 Abs. 1). Die Engine nimmt das heutige Einkommen. Bei Angestellten zählt nur das Bruttogrundgehalt mit starren Zulagen, ohne Sonderzahlungen, Überstunden und Nachtdienste (§ 2 Abs. 2 Z 1). Der Satz für Angestellte ist deshalb mit 12/14 auf das Bruttojahreseinkommen inkl. Sonderzahlungen umgerechnet (9,77 %); variable Gehaltsteile bleiben unberücksichtigt, der Beitrag ist daher eher überschätzt. Bei Niedergelassenen ist die Basis der Umsatz mit 50 % Pauschale (§ 2 Abs. 3 Z 2), nicht der Gewinn. Das Modell setzt Gewinn = 50 % Umsatz voraus.
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe seit 29.09.2026): Im WFF NÖ gibt es keinen Beitragsbaustein nur für Niedergelassene. Alle Mitglieder zahlen einen einheitlichen Pensionsbeitrag von 12 % (§ 1 BO) aus Gehalt, Umsatz oder beidem (§ 2 Abs. 2 Z 1–4 BO), aufgeteilt auf Grundrente und Zusatzleistung (§ 15 Abs. 2 BO); auch Angestellte zahlen mindestens 14,93 €/Monat in die Zusatzleistung (§ 7 Abs. 3 BO). Deshalb trägt kein Baustein abNiederlassung, und die Eingabe ändert die Altersleistung nicht: Die Jahre vor der Niederlassung zählen zu Recht für beide Bausteine. Offen bleibt die Beitragshöhe dieser Jahre: Die Engine schätzt sie bei Niedergelassenen aus 70 % des heutigen Gewinns mit dem Satz für Niedergelassene. Tatsächlich war die Grundlage das Bruttogrundgehalt minus 5 % Pauschale (§ 2 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 BO), und weil das drittvorangegangene Jahr zählt (§ 2 Abs. 1 BO), wirkt das Gehalt nach dem Wortlaut noch bis zu drei Jahre nach der Niederlassung nach. Beispiel (geboren 1986, Beginn 2012, Niederlassung 2020, 200.000 € Gewinn, Antritt 65): 2.436 € im Monat mit und ohne Eingabe; die Grundrente ist in beiden Fällen voll. Eine Kennzeichnung der Zusatzleistung würde sie fälschlich auf 2.338 € senken (Gegenprobe vom 29.09.2026).
  • Beitrag „arzt-beides“ und „zahnarzt“: Beide laufen mit dem allgemeinen Satz 12 % auf das gesamte Einkommen, abzüglich des Freibetrags von 6.500 € (§ 2 Abs. 5 BO). Richtig wäre bei „beides“ 11,4 % auf das Grundgehalt ohne Sonderzahlungen (≈ 9,77 % des Bruttojahreseinkommens) und 12 % auf den halben Umsatz (§ 2 Abs. 3 Z 4 BO). Beispiel 80.000 € Gehalt + 60.000 € Gewinn: BO-nah rund 14.240 € statt 16.020 € Jahresbeitrag im Modell (vor dem Freibetrag 16.800 €); die Grundrente bleibt in beiden Fällen voll, die Zusatzleistung ist überschätzt. Bei niedergelassenen Zahnärzt:innen gelten 60 % Pauschale (§ 2 Abs. 3 Z 2), die Engine unterscheidet angestellte und niedergelassene Zahnärzt:innen nicht. Sonderregeln wie Turnusärzt:innen (§ 3), Neueinsteiger:innen (§§ 4, 5) und Wohnsitzärzt:innen (5 % Pauschale, § 2 Abs. 3 Z 3) sind nicht abgebildet.
  • Zusatzleistung: Die Höchstgrenze von 500.000 € eingezahlter Beiträge (§ 22 Abs. 3 Satzung) kann der Kapital-Baustein nicht abbilden. Wer über rund 28 Jahre den Höchstbeitrag zahlt, erreicht sie; danach entfällt der Zusatzleistungsbeitrag. Bei Top-Einkommen und langer Beitragszeit wird die Zusatzleistung deshalb überschätzt. Der Punkte-Baustein hätte eine Obergrenze, würde aber den Kaufkraftverlust des nominell fixen Anspruchs nicht abbilden.
  • Die Zusatzleistung ist nur näherungsweise abgebildet (Durchschnittsfaktor 0,434 %). Eine exakte Rechnung braucht die altersabhängige Verrentungstabelle aus Anhang V (als eigener Export beigelegt), das Schema hat dafür kein Feld. Vergleich (geboren 1986, Mitglied seit 2012, Antritt 65, heutige Kaufkraft, mit Freibetrag 6.500 €, frühere Beiträge wie in der Engine aus 70 % des heutigen Einkommens, −2 % Kaufkraft je Jahr): Die jahrweise Rechnung mit Anhang V ergibt etwa 835 € (180.000 € Gewinn) und 1.960 € (300.000 € Gewinn, ohne 500.000-€-Grenze) Zusatzleistung im Monat. Das Modell mit 0,434 % liefert 918 € und 2.007 €, also rund 2–10 % zu hoch. Bei 110.000 € Bruttojahresgehalt (nur Mindestbeitrag zur Zusatzleistung) liegen beide bei rund 22 € (Stand 29.09.2026, eigene Nachrechnung). Frühere Fassung dieses Vergleichs (28.09.2026, ohne Freibetrag, frühere Beiträge als 70 % des heutigen Beitrags): 929 € und 1.755 € jahrweise gegenüber 1.013 € und 1.862 € im Modell; den Modellwert 1.862 € liefert der heutige Rechenkern ohne Freibetrag nicht (dort 2.035 €).
  • Anhang V gilt für Beiträge ab 01.01.2020. Die Faktoren für Beiträge von 04/2009 bis 12/2019 (frühere Fassung von Anhang V) wurden nicht erhoben.
  • Nicht modelliert: Anwartschaften aus der Zeit vor 2025 (0,238 % je Monat bzw. 3,33 % je Jahr bis 03/2009), Altbeiträge zur Zusatzleistung bis 31.03.2009 mit individueller Unterdeckung, Ermäßigungen mit Leistungsreduktion, Karenzzeiten mit 50 % Anwartschaft und Überweisungen nach § 115 ÄrzteG. Dafür sind die individuellen Kontodaten nötig (Online-Pensionsauskunft).
  • Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sind nicht Teil dieser Altersversorgungsabbildung (Satzung §§ 30 ff.).
  • Abzüge von der Pension (Bestattungsbeihilfe, Hinterbliebenenunterstützung, Solidaritätsfonds 4 €/Monat, ggf. Kammerumlage) sowie Lohnsteuer und KV sind nicht abgebildet. Ein Pensionssicherungsbeitrag entfällt bei Pensionsantritt ab 01.04.2019.
  • Die Abfindungsgrenze (1/10 der Grundleistung nach § 98 Abs. 3 ÄrzteG) wurde nur über die WFF-FAQ (71,66 €, Stand ab 1.1.2020) erhoben. Der aktuelle Betrag für 2026 ist nicht verifiziert.
  • § 26 Abs. 1 Satzung verweist für die anteilige Kürzung nur auf den „Höchstbeitrag gemäß § 6 Beitragsordnung“. Die Annahme, dass der Grundrentenanteil des Beitrags mit 945 € (§ 6 Abs. 2 BO) verglichen wird, ist plausibel (Aufteilung nach § 15 Abs. 2 BO), aber nicht wörtlich bestätigt.
  • Anhang V nennt die Faktoren nur als „Steigerungssatz“. Dass sie eine monatliche Rente (14 × jährlich) je 1 € Beitrag ergeben, ist aus § 29 Abs. 2 und der WFF-FAQ abgeleitet, nicht wörtlich bestätigt.
  • Höchstgrenze Zusatzleistung: Die Satzung ab 01.01.2026 nennt 500.000 € (§ 22 Abs. 3 idF 26.11.2025, § 73 Abs. 16). Ältere Fassungen und ggf. noch nicht aktualisierte FAQ-Texte nennen 450.000 €. Maßgeblich ist die Satzung.
  • Die Grenzwerte im Hinweis-Baustein zur Grundrente (etwa 107.900 € Gehalt oder 205.000 € Umsatz für die volle Grundrentenanwartschaft) sind aus § 2 und § 15 BO abgeleitet, nicht vom WFF veröffentlicht.

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland

Burgenland · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (5)
  1. Satzung 2026 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Burgenland (konsolidierte Fassung) · Ärztekammer für Burgenland · Fassung 2026-01-01 · §§ 26–32 (Leistungen, Altersversorgung, Anwartschaft, Abschlag), § 24 Abs. 3, § 59 Abs. 2, § 65 Abs. 33 · abgerufen 2026-09-28
  2. Beitragsordnung 2026 der Ärztekammer für Burgenland (Wohlfahrtsfonds), inkl. Anlage 1 · Ärztekammer für Burgenland · Fassung 2026-01-01 · § 2 (Fondsbeitrag inkl. Umlagen), § 3 Abs. 1–2a und 10, § 4; Anlage 1 (Seite 8): Fixbeiträge, maximaler variabler Beitrag, Höchstbeitragsgrundlagen gültig ab 01.01.2026; Anlage 2 (Umlage Bestattungsbeihilfe/Hinterbliebenenunterstützung EUR 552,00) und Anlage 3 (Unterstützungsfonds EUR 300,00) · abgerufen 2026-09-28
  3. Kundmachung: Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds – Beschluss der EVV vom 03.12.2025, gültig ab 1.1.2026 · Ärztekammer für Burgenland · Fassung 2025-12-29 · Punkte 2 und 3 (§§ 26, 27); Erläuterungen zu Punkt 2 und 3: Regelpension 2026 EUR 1.523,00 brutto/Monat, Erhöhung 1,601 % · abgerufen 2026-09-28
  4. Kundmachung: Änderung der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds – Beschluss der EVV vom 03.12.2025, gültig ab 1.1.2026 · Ärztekammer für Burgenland · Fassung 2025-12-29 · Punkt 1 (Anlage 1 neu), Erläuterungen: Erhöhung Fixbeitrag und variabler Höchstbeitrag um durchschnittlich 3,216 % · abgerufen 2026-09-28
  5. Wohlfahrtsfonds – Leistungen (Altersversorgung) · Ärztekammer für Burgenland · Abschnitt Altersversorgung (Bestätigung EUR 1.523,00, 14 ×, 2,52 %, 0,44 % Abschlag je Monat) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (18)
  • Gesamtbeitrag nicht exakt abbildbar: Die BO rechnet additiv Fixbeitrag nach Lebensalter am 1.1. (Anlage 1, 2026 EUR 4.927,20–9.859,20) PLUS variablen Beitrag 2 % (Zahnärzt:innen/Radiologie 1,43 % vom Umsatz) bis max. EUR 6.094,80. Das Schema kennt nur rate × Einkommen mit min/max (auch nachBeruf.nachAlter – Satz und Höchstbeitrag nach Alter – und freibetragJahr bilden keinen additiven Fixbeitrag ab); fondsBeitrag() liefert deshalb je Berufsgruppe max(4.927,20; min(Satz × Einkommen; 6.094,80)) – nachBeruf.maxAnnual = maximaler variabler Beitrag EUR 6.094,80 laut BO Anlage 1 (vorher griff der Gesamt-Deckel 15.954,00 auf den variablen Anteil, womit der Wert bei sehr hohen Einkommen und jungem Alter über dem tatsächlichen Beitrag liegen konnte) – damit stets eine Untergrenze. Beispiel Jahrgang 1986 (am 1.1.2026 39 J., Fixbeitrag EUR 6.650,40): 70.000 → tatsächlich 8.050,40 statt 4.927; 110.000 → 8.850,40; Umsatz ≥ 304.740 → 12.745,20. Vorschlag Schema-Erweiterung: contributions.fixNachAlter (Tabelle Alter → Betrag) plus variabler Anteil mit eigenem Höchstbetrag (maxVariabelAnnual) und Beitragsgrundlage je Berufsgruppe (Gehalt vs. Umsatz). Auf die Leistung hat das keine Wirkung, da keine Komponente beitragsabhängig ist.
  • Bemessungsgrundlage des variablen Beitrags für Niedergelassene ist der UMSATZ des zweitvorangegangenen Jahres (BO § 3 Abs. 2 lit. b), der Rechner kennt nur den Gewinn – der variable Beitrag wird für Niedergelassene unterschätzt (bei Umsatz ≥ EUR 304.740 gilt der Höchstbetrag EUR 6.094,80). Für Zahnärzt:innen wird 1,43 % auf das gesamte Einkommen angewandt, obwohl nichtselbständige Einkünfte mit 2 % belastet werden.
  • Die Grund- und Ergänzungsleistung hängt nicht von der Einkommenshöhe ab; das Modell unterstellt für jedes Beitragsjahr den vollen Pflichtbeitrag. Die Beitragsobergrenze von 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit (Satzung § 24 Abs. 3) ist nicht modelliert. Relevant nur bei sehr niedrigen Einnahmen: Mit Fixbeitrag EUR 6.650,40 (Alter 39, BO Anlage 1) und 2 % variablem Beitrag (BO § 3 Abs. 2) greift sie unter rund EUR 41.600 (6.650,40 / 0,16 = 41.565); rechnet man die Umlagen EUR 552,00 (Anlage 2) und EUR 300,00 (Anlage 3) mit, die nach BO § 2 ebenfalls zum Fondsbeitrag gehören, unter rund EUR 46.900 ((6.650,40 + 852) / 0,16 = 46.890). Die Schwelle steigt mit dem altersabhängigen Fixbeitrag.
  • Offizieller Vergleich: Es gibt weder Beispielrechnung noch Pensionsrechner des Fonds; die Leistungsseite nennt nur die volle Leistung EUR 1.523 (100 %) und die Anwartschaftssätze. Nach Satzung § 32 Abs. 2 ergibt die Prüfperson (Beitragsbeginn 2012, Antritt 65 im Jahr 2051 = 39 Beitragsjahre) 7 × 2,64 % + 32 × 2,52 % = 99,12 % → EUR 1.509,60 monatlich (2026-Wert); das Modell rechnet 39/39,68 = 98,3 % → rund EUR 1.497 (−0,8 %), weil es für alle Jahre 2,52 % ansetzt.
  • Die Anwartschaft richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Beitragsjahren mit unterschiedlichen Sätzen (3 % bis 2008, 2,64 % 2009–2018, 2,52 % ab 2019); das Modell rechnet vereinfacht mit 2,52 % für alle Jahre und unterschätzt damit Personen mit Beitragszeiten vor 2019 leicht. Genau: Anwartschaftsprozentsatz laut Kontoauszug des Wohlfahrtsfonds.
  • Anwartschaft entsteht nur bei vollem Pflichtbeitrag (Fix- + variabler Beitrag); Ermäßigungen, Nachlässe, Befreiungen und halbe Anwartschaft bei Turnusärzt:innen (Allgemeinmedizin/Basisausbildung) sind nicht modelliert.
  • Zusatzleistung (max. EUR 552,30/Monat) nicht rechenbar: Beiträge versicherungsmathematisch nach Eintrittsalter (BO § 4), die Tabellen (Satzung Anlage 1 und 2) sind in der veröffentlichten Satzungs-PDF nicht enthalten. Unklar, ob der Zusatzfonds neuen Teilnehmer:innen offensteht.
  • Steigerungsbetrag über 100 % (bis 118 %) nur als Hinweis; die Schema-Komponente 'grundleistung' deckelt bei 100 %.
  • Kein Aufschubzuschlag für Antritt nach 65 in der Satzung gefunden; Mehrleistung entsteht nur über weitere Beitragsjahre (Steigerungsbetrag). lateIncreasePerYear daher nicht gesetzt.
  • Die Beträge sind 2026-Werte; künftige Wertsicherung (Anpassungsfaktor nach § 30, 2026: +1,601 %) und Beitragserhöhungen (Standard +2 %/Jahr nach BO § 3 Abs. 10, 2026 tatsächlich ca. +3,216 %) sind nicht garantiert und nicht modelliert.
  • Für 2027 liegt (Stand 28.09.2026) keine Kundmachung vor; die Beschlüsse fallen üblicherweise in der Erweiterten Vollversammlung Ende November/Anfang Dezember.
  • Überweisungen aus anderen Wohlfahrtsfonds (§ 32 Abs. 6), Nachkauf (§ 32 Abs. 7) und Zuverdienstgrenzen (§ 31 Abs. 4–5) nur als Hinweis, nicht gerechnet.
  • Invaliditätsversorgung und Krankenunterstützung stehen in bu/wff-burgenland-2026.ts (Bonus nach § 34 rechnet mit Baustein 0 dieser Datei, Index nicht verschieben); Hinterbliebenenversorgung ist nicht Teil dieses Parametersatzes.
  • Der Zusatzfonds wurde mit 1.1.2012 in den Grund- und Ergänzungsfonds einverleibt; Rechte und Pflichten bestehender Teilnehmer:innen der Zusatzversorgung bleiben unberührt (Satzung § 65 Abs. 17). Ob neue Teilnehmer:innen noch beitreten können, geht aus Satzung/BO nicht hervor – beim Wohlfahrtsfonds erfragen.
  • Ersatzzeiten ohne Beitrag (Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst, Mutterschutz, Karenz: ab 2019 0,105 % je Monat, § 32 Abs. 4), Befreiungsanwartschaft bei Invalidität (§ 34 Abs. 4) und Übergangsrecht für Beitragszeiten vor 1.1.1993 (3 % je Jahr; volle Leistung garantiert bei 25 Beitragsjahren vor 1993, § 65 Abs. 2–3) sind nicht modelliert.
  • Bemessungsgrundlage für ausschließlich Angestellte: BO § 3 Abs. 2 lit. a nennt das Bruttogehalt „inklusive aller Zulagen“, Satzung § 24 Abs. 5 den Bruttogrundgehalt ohne Zulagen nach § 68 EStG – der Rechner folgt der BO (2 % des Bruttogehalts, max. EUR 6.094,80).
  • Verifikation 28.09.2026: alle Beträge, Prozentsätze, Altersgrenzen und Paragraphen gegen Satzung 2026, BO 2026 und die Kundmachungen vom 29.12.2025 geprüft; auf der Kundmachungsseite (§ 195a Abs. 2 ÄrzteG, Stand Juni 2026) ist keine spätere Änderung von Satzung oder BO des Wohlfahrtsfonds veröffentlicht. Die Kundmachung zur Satzung nummeriert das Inkrafttreten als § 65 Abs. 31, die konsolidierte Satzung als § 65 Abs. 33 (redaktionell, inhaltlich gleich).
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe niederlassungJahr), geprüft 29.09.2026: für Burgenland ohne Wirkung, daher kein Baustein mit abNiederlassung. Die Datei hat keinen Beitragsbaustein (punkte/kapital), in den nur Niedergelassene einzahlen. Der einzige gerechnete Baustein, die Grund- und Ergänzungsleistung, wird von allen Teilnehmer:innen erworben: Fixbeitrag „von allen Teilnehmern“ (BO § 3 Abs. 1), variabler Beitrag von allen außer Turnusärzt:innen – bei ausschließlich Angestellten vom Bruttogehalt, bei den übrigen von nichtselbständigen Einkünften und Umsatz (BO § 3 Abs. 2 lit. a und b) –, Anwartschaft je Beitragsjahr mit vollem Pflichtbeitrag unabhängig von der Berufsform (Satzung § 32 Abs. 2). Angestelltenjahre vor der Niederlassung zählen also zu Recht voll. Die Zusatzleistung (nur Hinweis) richtet sich nach dem Eintrittsalter in den Zusatzfonds (BO § 4 Abs. 1), nicht nach einer eigenen Ordination; der Zusatzfonds ist seit 1.1.2012 im Grund- und Ergänzungsfonds aufgegangen (Satzung § 65 Abs. 17). Nur die Gruppenkrankenversicherung knüpft an die Berufsform an (Beitragspflicht für Teilnehmer:innen ohne Dienstverhältnis, Satzung § 52a Abs. 2, § 52b Abs. 1: freiberuflich tätige Ärzt:innen und Wohnsitzärzt:innen) – ohne Pensionswirkung. Beispiel Jahrgang 1986, Beginn 2012, niedergelassen, Gewinn 200.000 €: Altersleistung mit 65 im Modell EUR 1.496,90 je Auszahlung, mit und ohne Niederlassungsjahr 2020 gleich.

Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich

Oberösterreich · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (10)
  1. Satzung der Wohlfahrtskasse ab 01.01.2026 (Fassung inkl. Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 02.07.2026) · Ärztekammer für Oberösterreich – Wohlfahrtskasse · Fassung 2026-07-02 · § 1 Abs. 2 (Zahnärzt:innen); § 22 Abs. 1 S. 25 (Befreiung, Grundversorgungspflicht bei freiberuflicher Tätigkeit); § 29 Abs. 4 S. 37 (Notstandshilfe, Befreiung bis 45 ohne Praxis); §§ 31–33a (S. 39–47); § 32 Abs. 1, 2 und 5 S. 40–41 (Beitragspflicht aller ordentlichen Kammerangehörigen); § 32 Abs. 4 S. 41 (ZV II 50 % ab 35, 100 % ab 40); § 33 Abs. 1 S. 43–44 (EUR 1.427,00 je 100 Punkte, Zuschlag 0,35 % je Monat, höchstens 21 %); § 33 Abs. 2 S. 44–45 (vorzeitige Altersversorgung, ZV II nach Verrentungsfaktor); § 37 Abs. 3 S. 52 (14 x); § 39 Abs. 14 S. 56 (Altstaffel bis zur Niederlassung, historisch); § 39 Abs. 72 S. 64; Anhang 2 S. 72–76 (ZV II); Anhang 3 S. 77 (ZV I). Scan, per OCR gelesen. · abgerufen 2026-09-28
  2. Satzung der Wohlfahrtskasse ab 01.01.2026 (Fassung Beschluss 18.12.2025, Kundmachungen) · Ärztekammer für Oberösterreich – Wohlfahrtskasse · Fassung 2025-12-18 · § 33 Abs. 1 S. 43 (EUR 1.405,90 je 100 Punkte, vor der Anpassung vom 02.07.2026); § 32 S. 40–43 · abgerufen 2026-09-28
  3. Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse ab 01.01.2026 · Ärztekammer für Oberösterreich – Wohlfahrtskasse · Fassung 2025-12-18 · § 3 Abs. 1 S. 3 (18 % der Bruttoeinnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit); § 10 Abs. 1 S. 9 (Notstandshilfe, Ausnahme für Angestellte ohne Niederlassung); § 11 S. 9 (Grundversorgung); § 12 S. 9–10 (Zusatzversorgung); § 12a S. 10–11 (PensionPlus) · abgerufen 2026-09-28
  4. Beitrags- und Leistungskatalog der Wohlfahrtskasse 2026 · Ärztekammer für Oberösterreich – Wohlfahrtskasse · Fassung 2026-01-01 · S. 8 (Grundversorgung Beiträge), S. 9 (Leistungen, Ab-/Zuschläge), S. 10 (Zusatzversorgung: EUR 406,25 monatlich von 35 bis 40, 812,50 ab 40), S. 11 (Notstandshilfe ab 45 bzw. leitender Stellung oder Niederlassung), S. 13 (PensionPlus), S. 14 (Befreiung, mit Ordination lebt die Grundversorgungspflicht wieder auf; 18 % mit Einnahmenbegriff je Berufsgruppe: Angestellte Gehalt, Niedergelassene Umsatz, gemischt Tätige kumulativ; 11,76 %) · abgerufen 2026-09-28
  5. Aktuelle Beitragswerte und steuerliche Behandlung (Werte gültig ab 01.01.2026) · Ärztekammer für Oberösterreich · Tabellen Grundversorgung, Zusatzversorgung, Pension Plus · abgerufen 2026-09-28
  6. Wohlfahrtskasse – Leistungen – Pensionsversicherung · Ärztekammer für Oberösterreich · Volle/vorzeitige Altersversorgung, Invaliditätsversorgung; ZV-II-Beispiel ca. EUR 1.500 bei Einzahlung ab 35 und 4,25 % Zins · abgerufen 2026-09-28
  7. Wissenswertes zum Pensionsantritt · Ärztekammer für Oberösterreich · Pkt. 2 c (Zuschläge 4,2 % p.a., max. 21 %, bis 70) · abgerufen 2026-09-28
  8. Verrentungsfaktoren Zusatzversorgung II (gültig ab 01.01.2020, Tabellenblöcke bis Gültigkeit 01.01.2024) · Ärztekammer für Oberösterreich – Wohlfahrtskasse · Fassung 2020-01-01 · Block „Gültigkeit ab 01.01.2024“, S. 231–288 (Spalten Gültigkeit ab / Geburtsjahr / Eintrittsalter / „Faktor in ‰“), Textebene des PDF; Geburtsjahr 1970, Eintrittsalter 60–75: S. 243–244 · abgerufen 2026-09-28
  9. Bericht zum Geschäftsjahr 2024 der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (OÖ Ärzte, Juli/August 2025) · Ärztekammer für Oberösterreich · Fassung 2025-07-01 · S. 12–13: Grundversorgung +3 % ab 01.01.2025; ZV II Anwartschaften +4,5 %, Leistungen +2 %; Performance 2024 +7,2 %, Zielertrag 4,25 % · abgerufen 2026-09-28
  10. Wohlfahrtskasse – Beiträge – Einkommensabhängige Reduktionen · Ärztekammer für Oberösterreich · Reduktion auf 18 % der Einnahmen auf Antrag, freie Wahl der Fonds; Ermäßigungsrichtlinien (max. 11,76 %, Tabelle ab 2025) mit zwingender Kürzungsreihenfolge Notstandshilfe → Zusatzversorgung → Grundversorgung → Todesfallbeihilfe → Krankengeldhilfe → Krankenpflegehilfe; Einkommensdefinition (Jahresbrutto ÷ 12 bzw. Gewinn vor Steuern zuzüglich abgesetzter WFK-Beiträge und halber SVS-Beiträge) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (20)
  • Punktwert Grundversorgung 2026: Die aktuell verlinkte Satzung (Fassung Beschluss 02.07.2026, rückwirkend ab 01.01.2026) nennt EUR 1.427,00 je 100 Punkte; diese Fassung ist ein Scan. Der Wert wurde bei der Prüfung am 28.09.2026 mit einer zweiten, unabhängigen Texterkennung erneut gelesen und bestätigt (S. 43). Die Satzungsfassung vom Dezember 2025, der Beitrags- und Leistungskatalog 2026 und die Webseite nennen noch EUR 1.405,90. Bitte beim Vier-Augen-Check im PDF gegenlesen.
  • Aufsicht: Der Beschluss vom 02.07.2026 wurde laut Satzung am 24.08.2026 an das Amt der OÖ Landesregierung weitergeleitet (§ 195a ÄrzteG); die Genehmigung wurde nicht geprüft.
  • Staffel oder Normbeitrag: Laut Satzung § 32 Abs. 2 ist der Normbeitrag die Regel, den Staffelbeitrag gibt es bis 45 nur auf Antrag (Leistungskatalog 2026 S. 8: „REGELBEITRAG = 100 %“). Eine frühere Angabe, die Webseite spreche von „in erster Linie altersabhängigen Staffelwerten“, ist nicht bestätigt: Bei der Prüfung am 28.09.2026 fand sich diese Formulierung auf keiner der zitierten Seiten. Wie viele Mitglieder tatsächlich Staffel zahlen, ist unbekannt. Der Rechenkern rechnet mit vollem Normbeitrag (3 Punkte), solange der Pensionsbeitrag nicht durch die 18-%-Grenze unter EUR 11.418 fällt; die Staffel nach Alter (auf Antrag) ist nicht abgebildet. Bei Staffelzahlung bis 45 entstehen bis zu 0,6/1,2/1,8/2,4 Punkte je Jahr, bei in Ausbildung stehenden Ärzt:innen dennoch volle Punkte. Für genaue Werte den Punktestand vom Kontoauszug übernehmen.
  • Beginn der Zusatzversorgung II: Laut Satzung § 32 Abs. 4 ab Vollendung des 35. Lebensjahres mit 50 % des ZV-Beitrags (EUR 4.875 p.a., Kontogutschrift EUR 4.631,25), ab Vollendung des 40. mit 100 %; vorher keine Mitgliedschaft. Der Rechenkern beginnt mit beitragAbAlter = 35 am 1.1. nach dem 35. Geburtstag und begrenzt den Pensionsbeitrag bis einschließlich des Kalenderjahres, in dem 39 vollendet wird, auf EUR 16.293 (contributions.nachBeruf[].nachAlter), ab dem Kalenderjahr, in dem 40 vollendet wird, auf EUR 21.168. Das fehlende halbe Jahr ab dem 35. Geburtstag und das volle Jahr, in dem 40 vollendet wird, gleichen sich im Mittel aus. Vergangene Jahre rechnet der Rechenkern mit heutigem Einkommen × Karrierefaktor (Standard 0,7) und der 18-%-Grenze, nicht mit den tatsächlich vorgeschriebenen fixen Beträgen. Ohne 18-%-Kürzung entfallen dadurch ab 40 rund EUR 6.350 je Jahr, und zwar ausschließlich bei der ZV II (EUR 21.168 × 0,7 = 14.818, davon ZV rund EUR 3.230 statt 9.262,50); für ältere Mitglieder mit vielen Jahren ab 40 unterschätzt das Modell die ZV II. Beispiel Jahrgang 1986, Beginn 2012: Das Modell zählt 4 vergangene ZV-Jahre (2022–2025, Alter 36–39), real sind es rund 5 zu je EUR 4.631; bei EUR 110.000 Jahresbrutto angestellt ergibt der skalierte Beitrag (110.000 × 0,7 × 15,43 % = EUR 11.881) nur rund EUR 440 ZV-Gutschrift je Jahr. Für genaue Werte den Kapitalstand laut Kontoauszug eintragen.
  • Vergangene Grundversorgungs-Punkte: Der Rechenkern skaliert den Pensionsbeitrag vergangener Jahre mit dem Karrierefaktor. Die Grundversorgung bleibt dabei voll (3 Punkte), solange der skalierte Beitrag ≥ EUR 11.418 ist; bei Angestellten mit niedrigem Gehalt (z. B. EUR 70.000) sinkt der vergangene Beitrag durch die 18-%-Grenze × 0,7 auf rund EUR 7.560 (knapp 2 Punkte je Jahr). In Wirklichkeit werden fixe Beiträge vorgeschrieben, die Kürzung gibt es nur auf Antrag; Ärzt:innen in Ausbildung erhalten trotz Staffelbeitrag volle Punkte (§ 32 Abs. 2). Punktestand laut Kontoauszug ist genauer.
  • Verrentungsfaktor ZV II: Das veröffentlichte Dokument („gültig ab 01.01.2020“) enthält Tabellenblöcke bis „Gültigkeit ab 01.01.2024“. Faktoren für 2025/2026 sind nicht veröffentlicht. Der Faktor hängt von Geburtsjahr und Antrittsalter ab. Hinterlegt sind der Faktor 1970/65 (monthlyPerEuroCapital) und die Verhältnisse 1970/60 bis 1970/75 als Antrittstabelle der ZV II. Für jüngere Jahrgänge ist schon der Faktor mit 65 niedriger (1980: 3,5557 ‰, 1986: 3,5097 ‰, 1990: 3,4818 ‰, 1995: 3,4495 ‰), die ZV II wird für sie also um rund 2 bis 5 % überschätzt. Die Einheit ist durch den Spaltenkopf „Faktor in ‰“ belegt (je EUR 1.000 Kapital, monatliche Leistung). Die Satzung sieht neue Faktoren nach versicherungsmathematischem Gutachten vor; ob für 2025/2026 neue Faktoren beschlossen wurden, ist nicht bestätigt.
  • Ergebniszuteilung ZV II (Verzinsung der Konten) für das Geschäftsjahr 2025 und die Wertanpassung laufender ZV-II-Pensionen 2026 wurden nicht als Zahl gefunden (Beschlüsse der Frühjahres-Vollversammlung 2026, nicht bestätigt). Letzter belegter Wert (Quelle 8, Geschäftsjahr 2024): Anwartschaften ZV II +4,5 %, ZV-II-Leistungen +2 %, Grundversorgungs-Pensionen +3 % ab 01.01.2025; Fondsperformance 2024 +7,2 %. Parameter laut Satzung: Basiszins 2,75 %, Renditeerwartung 4,25 %, Deckungsbeitrag 5 %. Der Rechenkern verzinst das Kapital mit der festgelegten Rendite 4,25 % nominell (abzüglich der angenommenen Inflation, Standard 2 %, = 2,25 % real); die tatsächliche Zuteilung kann bis auf den Basiszins 2,75 % sinken (Anhang 2 Pkt. 5 lit. d). Laufende ZV-II-Pensionen steigen um die Basiserhöhung (4,25 − 2,75 = 1,5 % p.a., Pkt. 2.1.4), also real leicht fallend; der Rechenkern hält sie real konstant.
  • Abschlag/Zuschlag: Grundversorgung (und ZV I) −0,4 % je Monat vor 65, höchstens 24 %, bzw. +0,35 % je Monat nach 65, höchstens 21 % (also bis 70, lateIncreaseMaxYears = 5; § 33 Abs. 1 und 2). Die ZV II hat eine eigene Antrittstabelle aus dem Verhältnis der Verrentungsfaktoren Jahrgang 1970 (60 J. 0,9068, 68 J. 1,0711, 70 J. 1,1272, 75 J. 1,3113); andere Jahrgänge weichen bis 69 um weniger als einen Prozentpunkt ab, darüber mehr: Jüngere Jahrgänge haben nach 65 einen etwas kleineren Zuwachs (Jahrgang 2001: 70 J. 1,115, 75 J. 1,282), die ZV II ist für sie bei spätem Antritt also zusätzlich leicht überschätzt. Nach 70 steigt nur noch die ZV II. Zwischen den ganzen Jahren interpoliert der Rechenkern linear (die Satzung rechnet für die Grundversorgung monatsgenau, die Verrentungsfaktoren gelten je vollendetem Lebensjahr).
  • Zusatzversorgung I (Einzahler vor 1996) und PensionPlus (befristete Leistung 60–65) werden nicht gerechnet, nur als Hinweis erwähnt.
  • Invaliditäts-, Witwen-/Witwer- (60 %) und Waisenversorgung, Kinderunterstützung, Hinterbliebenenunterstützung (max. EUR 37.900) und Bestattungsbeihilfe (EUR 3.500) sind nicht Teil dieses Parametersatzes.
  • Befreiungen (§ 22 Satzung, z. B. pragmatisierte Ärzt:innen), Ermäßigungen, Nachkauf (§ 32 Abs. 10) und Übertritte aus anderen Kammern (§ 32 Abs. 8) sind nicht abgebildet. Die 18-%-Grenze ist vereinfacht abgebildet (eigener Eintrag).
  • Werte 2027 sind noch nicht veröffentlicht: Beiträge beschließt die erweiterte Vollversammlung im Dezember, die Leistungsanpassung nach dem Bilanzbeschluss im Folgejahr.
  • Webseite „Pensionsversicherung“ ist nicht aktuell (Stand 28.09.2026): volle Altersversorgung EUR 1.405,90 „(2025)“, vorzeitige Altersversorgung EUR 1.364,90 „(2024)“ je 100 Punkte. Maßgeblich ist die Satzung.
  • 18-%-Grenze (BO § 3 Abs. 1): Sie wirkt nur auf Antrag (Refund), das Mitglied wählt frei, welche Fonds gekürzt werden. Der Rechenkern wendet sie automatisch an und kürzt zuerst die ZV II, dann die Grundversorgung (Reihenfolge der Ermäßigungsrichtlinien, Quelle 9). Wer keinen Antrag stellt, zahlt den vollen Beitrag und erhält die volle Leistung. Die Grenze umfasst auch Krankenunterstützungs-, Notstandshilfe-, Todesfallbeihilfe- und PensionPlus-Beiträge; diese sind hier nicht abgezogen, der mögliche Pensionsbeitrag bei niedrigem Einkommen ist also eher überschätzt.
  • Bemessungsgrundlage der 18-%-Grenze ist näherungsweise umgerechnet: Angestellte 18 % × 12/14 des Jahresbruttos (ohne 13./14., BO § 3 Abs. 2), Niedergelassene und Zahnärzt:innen 18 % / 82 % des Gewinns als vorsichtige Untergrenze (Einnahmen ≥ Gewinn + Beitrag; der Rechner fragt bei beiden nur den Gewinn ab), gemischt Tätige 18 % der Summe aus Gehalt und Gewinn. Tatsächlich zählen Umsatz bzw. Gehalt je Monat, bei gemischt Tätigen beide Grundlagen kumulativ (Leistungskatalog 2026 S. 14). Einen getrennten Satz für Gehalt (15,43 %) und Gewinn (21,95 %) kennt der Rechenkern nicht; 18 % der Summe ist eine Näherung, die je nach Aufteilung leicht über oder unter der kumulativen Grenze liegt.
  • Ermäßigungsrichtlinien (bis 11,76 % des Einkommens, progressiv nach Monatseinkommen, minus 1 % Alleinverdiener und 0,5 % je Kind, Quelle 9) und die Staffelbeiträge bis 45 (BO § 11 Abs. 3) gibt es nur auf Antrag; sie sind nicht abgebildet. Wer sie nutzt, erwirbt weniger Punkte bzw. weniger ZV-II-Kapital.
  • Kein Unterschied nach Berufsgruppe bei den Beiträgen: Angestellte und Niedergelassene zahlen dieselben fixen Normbeiträge; nurFuer wird nicht verwendet. Befreiung für unkündbar öffentlich-rechtlich Bedienstete mit Ruhegenuss (Satzung § 22, Quelle: Webseite Befreiungsmöglichkeiten) ist nicht abgebildet.
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe niederlassungJahr, geprüft 29.09.2026): In Oberösterreich ist kein Beitragsbaustein der Altersversorgung Niedergelassenen vorbehalten, daher trägt kein Baustein abNiederlassung und die Eingabe ändert das Ergebnis nicht. Belege: Grundversorgung für jeden ordentlichen Kammerangehörigen, Normbeitrag für „alle ordentlichen Mitglieder“ (Satzung § 32 Abs. 1 und 2, S. 40; BO § 11 Abs. 2, S. 9); ZV II nur nach Lebensalter, ab 35 mit 50 %, ab 40 mit 100 % (§ 32 Abs. 3 und 4, S. 40–41; BO § 12 Abs. 1, S. 9); PensionPlus (nur Hinweis) für „alle ordentlichen Mitglieder“ ab 45 (§ 32 Abs. 5, S. 41; BO § 12a). Angestelltenjahre vor der Niederlassung zählen also zu Recht voll mit. Von der Niederlassung hängen in OÖ nur ab: der Beitrag zur Notstandshilfe (BO § 10 Abs. 1, S. 9, und Satzung § 29 Abs. 4, S. 37: bis 45 befreit sind Turnusärzt:innen, angestellte Ärzt:innen ohne Privat- oder Kassenpraxis in nicht leitender Stellung und Wohnsitzärzt:innen; Leistungskatalog 2026 S. 11: Beitrag „ab 45 Lj. bzw. leitender Stellung oder Niederlassung“), der nicht Teil dieses Parametersatzes ist, und das Wiederaufleben der Grundversorgungspflicht bei nach § 22 befreiten Ärzt:innen, sobald sie freiberuflich tätig werden (Satzung § 22 Abs. 1, S. 25; Leistungskatalog 2026 S. 14); Befreiungen sind nicht abgebildet. Nur historisch: Wer bis 1995 nach der alten Altersstaffel zahlte, musste ab der Niederlassung den Normbeitrag zahlen (Satzung § 39 Abs. 14, S. 56); das betrifft heute niemanden mehr unter 45, und der Rechenkern rechnet ohnehin mit dem Normbeitrag. Näherung: Die Bemessungsgrundlage der 18-%-Grenze richtet sich im Rechenkern für alle Jahre nach der heutigen Berufsgruppe, auch für Angestelltenjahre vor der Niederlassung (21,95 % des Gewinns statt 15,43 % des Jahresbruttos); das wirkt nur, wenn die Grenze greift (niedriges Einkommen).
  • Plausibilisierung 29.09.2026 mit dem Rechenkern (Jahrgang 1986, Beginn 2012, Antritt 65, heutige Kaufkraft, voller Beitrag, z. B. niedergelassen mit EUR 200.000 Gewinn; ZV II bis 40 mit halbem Beitrag): Grundversorgung 117 Punkte = EUR 1.670, ZV II rund EUR 342.000 Kapital = EUR 1.242, zusammen EUR 2.912 monatlich (14 x). Vor der Korrektur des Höchstbeitrags nach Alter waren es rund EUR 374.000 Kapital bzw. EUR 3.029. Mit Jahr der Niederlassung 2020 unverändert EUR 2.912 (kein Baustein mit abNiederlassung, eigener Eintrag). Offizielle Vergleichswerte: Webseite Pensionsversicherung (Quelle 5) nennt für die ZV II bei Einzahlung ab 35 und 4,25 % „voraussichtlich monatlich ca. € 1.500“ (vermutlich nominell); Grundversorgung laut Satzung 35 Jahre = 105 Punkte = EUR 1.498,35. Eine veröffentlichte Beispielrechnung mit Einkommen oder ein Pensionsrechner der Wohlfahrtskasse wurde nicht gefunden.
  • Leistungsbeträge sind brutto. Kranken- und Todesfallbeiträge sind auch in der Pension weiter zu zahlen, Leistungen sind lohnsteuerpflichtig.

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg

Salzburg · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (6)
  1. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Salzburg, Stand 01.01.2026 · Ärztekammer für Salzburg · Fassung 2025-12-18 · § 14 Abs 4, § 27 Abs 4–5, § 28 Abs 2–6, § 29 Abs 1–5, § 30 Abs 2 und 4, § 51; Anlage 1 (S. 41), Anlage 2 Verrentungsfaktoren ab 01.01.2019 (S. 42–64, Anwendung S. 44, Jahrgang 1976 S. 57–58) · abgerufen 2026-09-28
  2. Beitragsordnung 2026 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Salzburg, Stand 01.01.2026 · Ärztekammer für Salzburg · Fassung 2025-12-18 · § 1 Abs 2 und 5, § 3, § 4, § 5 (Abs 1: Zusatzleistung-Neu ab 01.01.1995, nur Niedergelassene, S. 5; Abs 4: Beitragspflicht ab dem der ersten Niederlassung folgenden Kalenderjahr, S. 6), § 5a, § 5b, §§ 6–9, § 21 Abs 2, § 22; Anlage 4 (S. 20) · abgerufen 2026-09-28
  3. Übersicht Beiträge und Leistungen Wohlfahrtsfonds 2026 · Ärztekammer für Salzburg · S. 1 (monatliche Beiträge je Gruppe, Beispiel 4. Praxisjahr), S. 2 (Leistungen: GL EUR 980 p.m. 14 x bei 100 AWP) · abgerufen 2026-09-28
  4. Information Pension und Wohlfahrtsfonds (Infoblatt Pension), Stand Jänner 2026 · Ärztekammer für Salzburg · Stand Jänner 2026; S. 3 (Formel Pension = AWP x Höchstbetrag / 100; Zusatzleistung = Kapital x Verrentungsfaktor; 14 x im Vorhinein) · abgerufen 2026-09-28
  5. Antrag Ermäßigung Altersstufen-Beitrag (NLE_Altersstufe 2026) · Ärztekammer für Salzburg · S. 1, Tabelle Beiträge je Altersstufe (GL 512,50/256,25/128,13; ZEL 256,25/128,13/64,06 p.m.) · abgerufen 2026-09-28
  6. Der Wohlfahrtsfonds (Informationsbroschüre), Stand Jänner 2025 · Ärztekammer für Salzburg · S. 9 (volle GL nach 33 1/3 Jahren Richtbeitrag; Split angestellt 2/3 GL + 1/3 Zusatzleistung-Neu), S. 10 (Niedergelassene zahlen ab der Niederlassung den vollen Richtbeitrag zur GL), S. 11 (ZL 3 % bzw. 1,8 %; halber Höchstbeitrag in den 2 Jahren nach dem ersten Niederlassungsjahr), S. 12 (Pensionsformel) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (15)
  • Berufsgruppen-Logik (jetzt über nurFuer abgebildet): angestellt = Grundleistung als Punkte-Baustein mit EUR 6.150 p.a. = 2 AWP/Jahr, max. 100 AWP + Zusatz-Ergänzungsleistung EUR 3.075 p.a.; niedergelassen/'beides' = Grundleistung 3 AWP/Jahr (voll nach 33 1/3 Jahren) + Zusatzleistung 3 %, gedeckelt; zahnarzt = wie niedergelassen, Zusatzleistung 1,8 %. Angestellte Zahnärzt:innen, Fachärzt:innen für Radiologie/Labormedizin (1,8 %) und Wohnsitzärzt:innen sind mangels eigener Berufsgruppe nicht unterscheidbar.
  • Gesamtbeitrag (contributions) für Niedergelassene nicht exakt abbildbar: tatsächlich Richtbeitrag EUR 9.225 PLUS 3 % der Einnahmen (max. EUR 9.118,07), das Schema kennt nur Satz x Einkommen mit Min/Max. fondsBeitrag() liefert daher für Niedergelassene nur EUR 9.225 bis max. EUR 18.343,07 als Näherung; die Bausteine selbst rechnen ihre Beiträge korrekt (GL fix, ZL 3 % mit Deckel). Offizielles Beitragsbeispiel Übersicht 2026: 4. Praxisjahr, EUR 200.000 Umsatz -> GL 768,75 + ZL 500,00 = EUR 1.268,75 p.m.; der ZL-Baustein ergibt bei EUR 200.000 genau EUR 6.000 p.a.
  • Bemessungsgrundlage der Zusatzleistung sind die BRUTTO-EINNAHMEN (Praxisumsatz ohne USt, BO § 5 Abs 1; Übersicht 2026 'vom Praxisumsatz'), der Rechner verwendet aber Einkommen = Gewinn. Bei typischen Kostenquoten unterschätzt das den ZL-Beitrag deutlich (Deckel ab rund EUR 303.936 Umsatz, also oft schon bei rund EUR 150.000–200.000 Gewinn). Für 'beides' rechnet der Rechenkern 3 % auf Anstellungs- PLUS selbständiges Einkommen, laut BO § 5 zählen nur die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) -> Überschätzung bei hohem Anstellungsanteil.
  • Jahr der Niederlassung: Ist es eingegeben, zählt die Zusatzleistung (Bausteine 2 und 3, abNiederlassung; BO § 5 Abs 1, 2 und 4) erst ab diesem Jahr. Ohne Eingabe rechnet der Rechner wie bisher ab Berufsbeginn (frühestens 1995) und überschätzt die Zusatzleistung, wenn jemand erst später niedergelassen ist. Weiterhin nicht abgebildet: (a) Das Niederlassungsjahr selbst ist beitragsfrei, das 2. und 3. Praxisjahr zahlen nur den halben Höchstbeitrag (2026: EUR 379,92 p.m. = EUR 4.559,04 p.a.; BO § 5 Abs 4, Übersicht 2026 S. 1). Der Rechner setzt schon ab dem Niederlassungsjahr den vollen Satz an, bei EUR 200.000 also rund EUR 6.000 + 2 x EUR 1.441 = rund EUR 8.900 Beitrag zu viel. (b) Bemessung auf Basis der Einnahmen des zweitvorangegangenen Jahres (§ 5 Abs 5). (c) Anstellungsjahre vor der Niederlassung: Die Grundleistung (Baustein 0) wird für alle Beitragsjahre mit 3 AWP gerechnet, nach heutiger BO § 4 Abs 2 erwerben Angestellte aber nur 2 AWP je Jahr (Broschüre S. 10: den vollen Richtbeitrag zur Grundleistung zahlen Niedergelassene erst ab der Niederlassung). Außerdem fehlt das Kapital der Zusatz-Ergänzungsleistung aus diesen Jahren (BO § 5a, Baustein 4 gilt nur für 'arzt-angestellt'). Beides gleicht sich nur grob aus; der Rechenkern trennt die Zeiträume nicht, die Angabe jahreAngestelltBisher wird in diesem Parametersatz nicht genutzt.
  • 18-%-Grenze (BO § 1 Abs 5) ist nur für Angestellte im Gesamtbeitrag abgebildet; die Aufteilung einer solchen Kürzung auf GL/ZEL und die Folge für die AWP ist nicht geregelt bzw. nicht modelliert (relevant erst unter rund EUR 51.250 Einkommen).
  • Die 2-AWP-Ableitung für Angestellte stützt sich auf Satzung § 28 Abs 1 und 5 (AWP im Verhältnis zum vollen Richtbeitrag, Grundleistung = Beitrag nach BO § 4). Die Übersicht 2026 nennt GL + ZEL gemeinsam als 'Basis zur Erreichung voller Anwartschaften'; die ZEL-Anwartschaften heißen in der Satzung 'fiktiv' und fließen ins Kapitalkonto. Beim Fonds bestätigen lassen.
  • Kein Aufschubzuschlag: Die Satzung enthält keinen Zuschlag zur Grundleistung bei Antritt nach 65; ob nach 65 weiter AWP erworben werden (Beitragspflicht bis 70, § 14 Abs 4 Z 7), ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Kapitalbausteine profitieren bei späterem Antritt über den höheren Verrentungsfaktor (im Rechner über `antritt` bis Alter 70 abgebildet, darüber bleibt der Faktor für 70 stehen).
  • Verrentungsfaktor: Faktor für Alter 65 und die Verhältnisse für Antrittsalter 60–70 stammen aus der Spalte Jahrgang 1976 (Anlage 2, PDF S. 57–58). Nicht abgebildet: die Abhängigkeit vom Jahrgang (z. B. Jahrgang 1986, Alter 65: 4,822070 % statt 4,934427 %, also rund 2,3 % weniger Kapitalrente; die Verhältnisse 60/65 unterscheiden sich kaum: 0,9061 statt 0,9030), die versicherungsmathematische Interpolation für unterjähriges Alter (hier linear) und Jahrgänge nach 2000 (nicht tabelliert).
  • Verzinsung der Kapitalkonten in der Ansparphase wird jährlich beschlossen; kein garantierter Zins und kein offizieller Wert für 2026 gefunden. 2,5 % (Rechnungszins) ist nur eine Annahme.
  • Künftige Valorisierung von Grundleistung (3/4 der Richtbeitragsanpassung oder abweichender Beschluss) und Richtbeitrag nicht prognostizierbar; Werte 2027 noch nicht veröffentlicht (Beschluss üblicherweise im Dezember).
  • Individuelle Faktoren nicht abbildbar: AWP aus Zeiten vor 1994, Übertragungen aus anderen Kammern (70 %-Überweisung, § 17), Nachlässe/Befreiungen (§§ 18, 22), beitragsfreie Karenzzeiten (§ 28 Abs 7), Nachkauf bis 50, Pragmatisierte (§ 4 Abs 4 BO), Zusatzleistung Beitrag II (§ 5b BO: 45 % des Richtbeitrags, nur Jahrgänge 1938 und jünger mit mind. 12 Monaten vollen Beiträgen als Niedergelassene in den 5 Jahren vor 01.01.1993), Zusatzleistung-Alt (für Jahrgänge 1938 und jünger beendet).
  • Hinterbliebenen- und Kinderleistungen nicht modelliert: Witwe/Witwer 60 %, Halbwaise 30 %, Vollwaise 60 % der Alters- bzw. (fiktiven) Invaliditätsversorgung aus GL + ZL (Satzung §§ 33 Abs 6, 34 Abs 3); Kinderunterstützung 15 % der GL bei Altersversorgung bzw. 30 % der GL bei Invaliditätsversorgung (§ 32 Abs 4). Die Invaliditätsversorgung samt BU-Bonifikation 0,25 AWP/Monat bis zum fiktiven 60. Lebensjahr (§ 31 Abs 6) steht im BU-Parametersatz bu/wff-salzburg-2026.ts.
  • Übergangsbestimmung BO § 21 Abs 2: Angestellte/Wohnsitzärzt:innen, die im Dezember 2025 den vollen Beitrag zahlten, zahlen ab 2026 automatisch (ohne Antrag) bis 30 nur 1/4 und bis 40 nur 1/2 von GL- und ZEL-Beitrag mit Nachkaufpflicht bis 50, sofern sie nicht den vollen Beitrag beantragen. Für die Projektion unter 50 ist daher der tatsächliche Beitragsstatus abzufragen; fehlender Nachkauf mindert die Leistung.
  • Satzungs-PDF enthält neben der actuaria-Verrentungstabelle (ab 01.01.2019, 2,5 %) auch ältere Concisa-Tabellen (gültig ab 01.08.2016); Maßgeblichkeit der actuaria-Tabelle für Antritte 2026 nicht ausdrücklich bestätigt.
  • Steuerliche Behandlung (Lohnzettel, volle Steuerpflicht der Pension) nicht im Parametersatz.

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark

Steiermark · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (7)
  1. Satzungen des Wohlfahrtsfonds per 1. Jänner 2026 (Stand EVV 04.12.2025) · Ärztekammer für Steiermark · Fassung 2025-12-04 · § 2 Abs. 3, § 4, § 5, § 12, § 22, §§ 32–34, § 43 Abs. 2, § 44, § 48, § 51, § 61, Anlage 1 I, II, IV (S. 36–37) · abgerufen 2026-09-28
  2. Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung per 1. Jänner 2026 (Stand EVV 04.12.2025) · Ärztekammer für Steiermark · Fassung 2025-12-04 · § 1, § 6 Abs. 2 lit. a–b und Abs. 3, § 9 Abs. 2–3 (S. 6–7), § 9a Abs. 2–4 (S. 7–8, Altersstaffel AIHV), § 10 Abs. 1 · abgerufen 2026-09-28
  3. Geschäftsplan für die Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV), Fassung 31.12.2020 (Stand EVV 19.10.2020) · Ärztekammer für Steiermark (Aktuarin DI Karin Riegler) · Fassung 2020-10-19 · Pkt. 3.1, 4, 9.3, 19.3, 19.6, 19.10 (Seiten 9, 13, 17, 36, 42, 45–48) · abgerufen 2026-09-28
  4. Pensionsantritt – Pensionsleistungen für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen · Ärztekammer für Steiermark · Abschnitte Altersversorgung und Vorzeitige Altersversorgung (Kürzung 25/22/18/13/7 %, Beispiel 62 J. 6 M. = −15,50 %) · abgerufen 2026-09-28
  5. FAQ´s zum Wohlfahrtsfonds · Ärztekammer für Steiermark · Versorgungsleistungen (100 %-Wert 2026, Beispiele GuE/BZV); Veranlagung (Rechnungszins, Zielertrag) · abgerufen 2026-09-28
  6. Beiträge und Leistungen – Niedergelassene Ärzt:innen/Zahnärzt:innen · Ärztekammer für Steiermark · Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 2026; Jährliche Mindest- und Maximalbeiträge; Beispiele · abgerufen 2026-09-28
  7. Beiträge und Leistungen – Angestellte Ärzt:innen/Zahnärzt:innen · Ärztekammer für Steiermark · Tabelle altersgestaffelte Beitragssätze (bis 34 / bis 40 / bis 45 / ab 45; AIHV, BHU, KrB, NoU), gilt auch für angestellte Zahnärzt:innen · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (20)
  • Vorzeitige Altersversorgung: Die Kürzungstabelle der Anlage 1 IV SWF ist als antrittsTabelle hinterlegt. Der Rechenkern interpoliert linear zwischen den vollendeten Lebensjahren; die Satzung kürzt aliquot nach vollen Monaten (Abweichung höchstens ein Monat). BZV: Anlage 1 IV gilt nur für die GuE, die BZV wird über den altersabhängigen Verrentungsfaktor verrentet (§ 34 Abs. 2 SWF). Mangels veröffentlichter Faktoren nach Antrittsalter wird die BZV vorsichtig mit derselben Tabelle gekürzt (eigene Tabelle BZV_ANTRITT in den BZV-Bausteinen); das tatsächliche Verhältnis der Verrentungsfaktoren dürfte weniger stark kürzen.
  • Aufschub über 65: kein Zuschlag in SWF/BO gefunden. Wer später antritt, zahlt bis zum Antritt weiter Beiträge und erwirbt weitere GuE-Punkte (FAQ-Beispiel 107,12 % mit 67); der Rechenkern setzt die Beiträge bis zum Antritt an. Der BZV-Verrentungsfaktor steigt mit dem Alter, gerechnet wird aber mit dem Faktor für 65 (eher zu niedrig). lateIncreasePerYear und Stützstellen über 65 daher nicht gesetzt.
  • BZV-Verrentungsfaktor: nur aus Rechenbeispielen des Geschäftsplans (Jahrgang 1954, Stand EVV 19.10.2020) abgeleitet; keine veröffentlichte Faktortabelle nach Jahrgang, Alter und Familienstand. Individuelle Hochrechnung beim WFF nötig.
  • BZV: Solange eine Deckungslücke besteht, fließen 10 % jedes Beitrags in die Schwankungsrückstellung (Geschäftsplan Pkt. 9.3, Rechtsgrundlage § 43 Abs. 2 SWF). Dieser Abzug ist nicht eingerechnet (für die festen Beträge nach beitragStaffelFix im Schema nicht abbildbar; ob 2026 noch eine Deckungslücke besteht, ist nicht bestätigt). Die tatsächliche Verzinsung (Veranlagungsergebnis) ist nicht garantiert.
  • Angestellte: Die AIHV-Altersstaffel (9,08 / 10,70 / 13,52 / 14,93 % vom Bruttogrundgehalt × 12, § 9a Abs. 2 BO) ist über contributions.nachBeruf[].nachAlter abgebildet, umgerechnet × 12/14 auf das Bruttojahreseinkommen inkl. Sonderzahlungen. Die Altersgrenze gilt im Rechenkern für das ganze Kalenderjahr, in dem das Alter erreicht wird (tatsächlich ab dem Geburtstag; wirkt höchstens ein Jahr zu früh). Zulagen, Sondergebühren und Überstunden gehören nicht zur Beitragsgrundlage; enthält die Eingabe solche Bezüge, überschätzt die Rechnung Beitrag und Leistung.
  • Gesamtbeitrag Niedergelassene: contributions.rate 11,7 % mit Höchstbetrag 27.470,88 € gibt den tatsächlichen Gesamtbeitrag (GuE 11,7 % bis 99.409,23 € + BZV-Festbetrag) nur näherungsweise wieder (z. B. 180.000 €: 21.060 € statt 27.470,88 €). Die Bausteine rechnen unabhängig davon exakt: GuE-Baustein 0 nimmt nur den Teil bis 11.630,88 €, die BZV rechnet mit der Einkommensstaffel; nur eine Anzeige des Gesamtbeitrags wäre betroffen.
  • Ordination plus Anstellung (arzt-beides) wird wie Niedergelassene gerechnet: 11,7 % und BZV-Staffel auf das gesamte ärztliche Einkommen. Quelle 5 (Abschnitt ‚Ganzjahresvorschreibung‘): Vorschreibung für die gesamte ärztliche Tätigkeit, „selbständige Tätigkeit und unselbständige Tätigkeit (Dienstverhältnis)“, Gehaltsabzüge sind Akontozahlungen; ausdrücklich auch für ‚Angestellte Ärzt:innen mit einer Wahlarztordination‘. Bemessungsgrundlage ist dort das steuerpflichtige Einkommen laut Einkommensteuerbescheid (nicht das Bruttogehalt), die Eingabe überschätzt die Grundlage daher leicht (wirkt nur unterhalb der Höchstgrenzen). Abweichend: Angestellte mit wohnsitzärztlicher Nebentätigkeit OHNE eigene Ordination zahlen auf die selbständigen Einkünfte den altersgestaffelten Satz des § 9a BO (§ 6 Abs. 2 lit. b BO, Quelle 1) – dieser Fall ist hier nicht abgebildet.
  • Zahnärzt:innen: Die Berufsgruppe ‚zahnarzt‘ unterscheidet nicht nach angestellt und niedergelassen. Abgrenzung über das selbständige Einkommen (bedingung ‚mit-ordination‘ / ‚ohne-ordination‘): mit selbständigem Einkommen 11,7 % und BZV-Staffel wie niedergelassene Zahnärzt:innen/Wohnsitzzahnärzt:innen (§ 9 Abs. 2–3 BO, Bausteine 3–4), ohne selbständiges Einkommen AIHV-Altersstaffel wie angestellte Zahnärzt:innen (§ 9a BO, Bausteine 5–6). Angestellte Zahnärzt:innen mit wohnsitzzahnärztlicher Nebentätigkeit ohne Ordination zahlen tatsächlich auch auf die selbständigen Einkünfte die Altersstaffel (§ 6 Abs. 2 lit. b BO); hier werden sie wie niedergelassene gerechnet. Das Formular fragt bei Zahnärzt:innen derzeit nur das selbständige Einkommen ab.
  • BZV erst ab dem 1.1. nach Vollendung des 35. Lebensjahres (§ 9 Abs. 3, § 9a Abs. 4 BO) und in dieser Form erst seit 1.1.2012: über beitragAbAlter und beitragAbJahr abgebildet (für Jahrgang 1986 mit Beginn 2012 zählen 2022–2025 als bisherige BZV-Jahre; bei den Staffel-Bausteinen 2 und 4 mit eingegebenem Jahr der Niederlassung erst ab dem späteren der beiden Jahre). Der Übertragungsbetrag aus der früheren Zusatzleistung per 1.1.2012 ist nicht enthalten (nur über den Kontoauszug).
  • Jahre vor der Niederlassung: Die einkommensgestaffelte BZV (§ 9 Abs. 3 BO) zahlen nur niedergelassene (Zahn-)Ärzt:innen und Wohnsitz(zahn)ärzt:innen (§ 32 Abs. 1 SWF). Mit eingegebenem Jahr der Niederlassung zählen die Staffel-Bausteine 2 und 4 erst ab diesem Jahr (abNiederlassung; bei Wohnsitzärzt:innen den Beginn der wohnsitzärztlichen Tätigkeit eintragen). Ohne Eingabe rechnen sie wie bisher ab Berufsbeginn bzw. ab dem 1.1. nach dem 35. Lebensjahr (frühestens 2012) mit der Staffel, also auch für frühere Angestelltenjahre (zu hoch, sobald die Niederlassung nach diesem Beginn liegt). Nicht eingerechnet: In Angestelltenjahren vor der Niederlassung entsteht BZV nur aus dem AIHV-Beitrag über 11.630,88 € (§ 32 Abs. 2 SWF, § 9a Abs. 4 BO; erst bei hohen Gehältern, Schwellen siehe nächster Punkt), die Rechnung ist dort eher zu niedrig. Die GuE (Bausteine 0 und 3) ist nicht gekennzeichnet, weil auch Angestellte sie erwerben (§ 9a Abs. 2 BO); ihre Jahre vor der Niederlassung rechnet der Rechenkern mit dem Satz 11,7 % auf das (per Karrierefaktor gekürzte) heutige Einkommen statt mit der AIHV-Altersstaffel auf das damalige Bruttogrundgehalt (wer damals den GuE-Maximalbeitrag erreichte: gleichwertig, sonst eher zu hoch).
  • BZV-Anteil der Angestellten entsteht nur aus dem AIHV-Beitrag über 11.630,88 €: ab dem vollendeten 45. Lj. (14,93 %) ab rund 77.900 € Bruttogrundgehalt × 12 (rund 90.900 € inkl. Sonderzahlungen), ab 40 (13,52 %) ab rund 86.000 € × 12 (rund 100.400 € inkl. Sonderzahlungen), ab 34 (10,70 %) ab rund 108.700 € × 12 (rund 126.800 € inkl. Sonderzahlungen). Darunter keine BZV.
  • GuE-Punktpreis (euroPerPoint) gilt für 2026; Richtbeitrag und Maximalbeitragsgrundlage werden jährlich von der Erweiterten Vollversammlung neu festgesetzt, der 100 %-Wert (1.362,20 €) kann nach § 3 SWF angepasst werden. Werte für 2027 waren am 28.09.2026 noch nicht veröffentlicht (Beschluss üblicherweise im Dezember).
  • Beitragszeiten vor 1986 (pauschal 3 %/Jahr, § 61 Abs. 2 SWF), Übertragungen aus anderen Bundesländern und Nachkäufe sind nur über die individuellen Kontodaten abbildbar.
  • Anrechnung für Ermäßigungen (Praxisgründung 0 € GuE für 2 Jahre, BZV-Ermäßigung, Einkommensermäßigung) mindert die Anwartschaft; nur über individuelle Beitragshistorie abbildbar.
  • Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Kinderleistungen sind hier nicht modelliert (nur Altersversorgung; Invalidität siehe bu/wff-steiermark-2026.ts).
  • Netto-Pension: Der BHU-Beitrag (1,2 % von 38.500 € = 462 € p.a.) wird auch in der Pension von der WFF-Leistung einbehalten (§ 9b BO, § 10 Abs. 3 SWF), außer bei einmaligem unwiderruflichem Verzicht vor Zuerkennung (§ 10 Abs. 4 SWF). Lohnsteuer auf die WFF-Pension ist ebenfalls nicht abgebildet.
  • Ermäßigungen nach § 16 BO: GuE-Beitrag auf Antrag halbiert bei Einkommen/Bezügen bis 30.000 € (weniger Punkte); BZV auf Antrag bis 0 % bei Einkommen unter dieser Grenze bzw. in den ersten zwei Jahren nach Praxisgründung, sonst mindestens 10 % des Erfordernisbeitrags. Nur über individuelle Beitragshistorie abbildbar.
  • Nachkauf GuE (§ 12 SWF): Preis je Punkt = 1/3 des Richtbeitrags des Vorjahres; der Richtbeitrag 2025 ist in dieser Datei nicht erfasst (nicht geprüft).
  • BZV-Rechnungszins 2,5 % gilt für Anwartschaftsberechtigte; für die Gruppe ‚LB – Altpensionisten‘ gilt 3,5 % (Geschäftsplan Pkt. 4). Der Geschäftsplan Stand EVV 19.10.2020 ist laut Rechtsgrundlagen-Seite (abgerufen 28.09.2026) weiterhin die aktuelle Fassung; eine neuere Fassung wurde nicht gefunden.
  • Verifikation 28.09.2026: SWF und BO (je Stand EVV 04.12.2025) sind die auf der Rechtsgrundlagen-Seite gelisteten aktuellen Fassungen; eine spätere Kundmachung für 2026 wurde nicht gefunden (Suche ohne Treffer, aber nicht erschöpfend).

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten

Kärnten · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (8)
  1. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (SWFF) – aktuell geltende konsolidierte Fassung · Ärztekammer für Kärnten · Fassung 2026-01-01 · § 10 Abs 8, 9; § 18 Abs 1; § 19 Abs 1–4; § 19a Abs 1–4, 6, 7; § 21 Abs 3; § 23a; § 23d; § 26; § 27 Abs 3; Anhang I (S. 30) · abgerufen 2026-09-28
  2. Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds (INFO 43), Stand 01.01.2026 – konsolidierte Fassung · Ärztekammer für Kärnten · Fassung 2026-01-01 · Allg. Best. Abs 1, 2, 9; Abschn. A 1 und A 3; B 1; C 1; H (Richtbeitrag 2026) · abgerufen 2026-09-28
  3. Leistungsblatt (INFO 22), Stand 1. Jänner 2026 · Ärztekammer für Kärnten · Fassung 2026-01-01 · Pkt 1 (Grundleistung, Ergänzungsleistung), Pkt 6 (Zusatzleistung II) · abgerufen 2026-09-28
  4. INFO 36 – Das Pensionssystem der Ärztekammer für Kärnten, Stand 1.1.2026 · Ärztekammer für Kärnten, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2026-01-01 · S. 1 (Anwartschaft, Nachkauf), S. 2 (Anspruch, Abschlag), S. 3 (Beiträge mit altersabhängigen Höchstbeiträgen; Ergänzungsleistung nur für BVAEB-Vertragsärzt:innen), S. 4 (Pensionssicherung; Pensionszuschlag 1,5 % p. a.) · abgerufen 2026-09-28
  5. Verordnung vom 01.12.2025, mit der die Satzung des Wohlfahrtsfonds geändert wird (Kundmachung 31.12.2025) · Ärztekammer für Kärnten, Erweiterte Vollversammlung · Fassung 2025-12-31 · Z 8 (§ 19 Abs 4 Ergänzungsleistung neu, mit Begründung: rund 650 Vertrags(zahn)ärzte), Z 9 (§ 19a Abs 10), Z 10 (§ 21 Abs 3), Z 12 (§ 24 Abs 2); Inkrafttreten 01.01.2026 · abgerufen 2026-09-28
  6. Beitragsermäßigung Niedergelassene – Grundleistung / Zusatzleistung II, Einkommensgrenzen 2026 · Ärztekammer für Kärnten, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-17 · S. 2: § 10 Abs 9 und Abs 7 SWFF, Einkommensgrenzen 2026 (kein Stand-Vermerk; Datum laut PDF-Metadaten) · abgerufen 2026-09-28
  7. Beitragsermäßigung Angestellte – Grundleistung 2026 · Ärztekammer für Kärnten, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-17 · § 10 Abs 10 SWFF, Gehaltsgrenzen 2026 (monatl. Bruttogehalt < 3.616 € → −75 %; 3.616–4.520 € → Einstufung Ausbildung; 4.520–5.424 € → −50 %; 5.424–6.328 € → −25 %; kein Stand-Vermerk, Datum laut PDF-Metadaten) · abgerufen 2026-09-28
  8. Beitragsordnung & Leistungsblatt – Kundmachungsseite · Ärztekammer für Kärnten · Liste der geltenden Fassungen und Änderungen (zuletzt veröffentlicht 31.12.2025) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (20)
  • Zusatzleistung II (Kassenärzt:innen) nicht rechenbar: Leistung hängt vom individuellen Konto, gutgeschriebenen Überschüssen und der Pensionsmesszahl ab; die in der Satzung veröffentlichte PMZ-Tabelle endet mit dem Jahrgang 2020 (Beitritte ab 2021 unklar). Wert laut Kontoauszug übernehmen.
  • Die anteilige Anwartschaft bei Beiträgen unter dem Richtbeitrag (angestellte Ärzt:innen: 10 % Grundgehalt, gedeckelt) lässt sich mit dem Baustein 'grundleistung' nur über reduzierte Äquivalenzjahre abbilden (Jahre × Beitrag / 10.188 €). Die Engine muss das Beitragsverhältnis selbst anwenden. [Gelöst seit Strukturumbau: Grundleistung als Punkte-Baustein, 1 Punkt = Richtbeitrag 10.188 € = 2,65 % × 1.189 €, Deckel 37,74 Punkte.]
  • Angestellte: Beitrag als 8,57 % des gesamten Bruttojahreseinkommens (= 10 % × 12/14) gerechnet. Die Satzung bemisst am Bruttogrundgehalt ohne Zulagen und Überstunden; bei hohem Überstunden- oder Zulagenanteil ist der echte Beitrag und damit die Anwartschaft niedriger.
  • Angestellte: altersabhängige Höchstbeiträge (Abschn. B 1 lit c–h: bis 30 J. 2.712 €, 30–35 J. 5.364 €, 35–40 J. 7.008 €, 40–45 J. 8.448 €, 45–50 J. 9.252 €, ab 50 J. 10.188 € p. a.) seit 29.09.2026 über nachBeruf.nachAlter gerechnet, je Kalenderjahr mit dem in diesem Jahr erreichten Alter (im Geburtstagsjahr gilt die höhere Stufe schon ab Jänner, leichte Überschätzung). Wirkung Persona Jahrgang 1986, Beginn 2012, 110.000 € angestellt: bisherige Jahre 6,9 statt 9,1 Punkte, künftiger Ø-Beitrag 9.196 statt 9.427 €, Grundleistung mit 65 rund 930 statt 1.015 € pro Monat; bei 70.000 € 627 statt 646 €. Nicht abgebildet: Höchstbeitrag Lehrpraxis 483 €/Q = 1.932 € (lit a) und Ausbildungs-Höchstbeitrag 678 €/Q = 2.712 € über das 30. Lebensjahr hinaus, solange keine Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung vorliegt (lit b). Je Ausbildungsjahr zwischen 30 und 35 ist der Beitrag um bis zu 2.652 € (0,26 Punkte, rund 8 € Monatsleistung) überschätzt, zwischen 35 und 40 um bis zu 4.296 € (0,42 Punkte), zwischen 40 und 45 um bis zu 5.736 € (0,56 Punkte). Vergangene Jahre werden zudem nur über den Karrierefaktor der Engine grob geschätzt. Kontoauszug bevorzugen.
  • Ermäßigung für Angestellte nach § 10 Abs 10 (Beitrag 2,5 %/5 %/7,5 % des Grundgehalts bzw. Einstufung Turnusarzt bei Monatsbrutto unter 3.616 €/4.520 €/5.424 €/6.328 €, Quelle 6) nur auf Antrag; nicht angesetzt, da sie die Anwartschaft senkt und freiwillig ist.
  • Niedergelassene: Ermäßigung nach § 10 Abs 9 (25/50/75 % des Richtbeitrags unter 40.752/61.128/81.504 € Einkünften) ist gerechnet, obwohl sie auf Antrag gewährt wird; maßgeblich wären die Einkünfte des vorvergangenen Jahres, die Engine nimmt das heutige Einkommen. Automatische Anlaufermäßigung (§ 10 Abs 8: 25 % bzw. 50 % in den ersten Jahren nach Praxiseröffnung ohne Kassenvertrag und ohne Anstellung) nicht abgebildet, auch nicht mit der Eingabe 'Jahr der Niederlassung': Das Schema kennt keinen Beitrag nach Jahren seit der Niederlassung. Wirkung (abgeleitet): bis zum ersten vollen Kalenderjahr nach der Eröffnung je Jahr bis zu 0,75 Punkte (rund 24 € Monatsleistung), im zweiten vollen Kalenderjahr bis zu 0,5 Punkte (rund 16 €) überschätzt.
  • arzt-beides wird wie Niedergelassene eingestuft (Richtbeitrag, Ermäßigung nach Gesamteinkommen). Angestellte mit Wahlarztpraxis ohne Kassenvertrag können auf Antrag wie Angestellte eingestuft werden (mind. 25 % des Richtbeitrags, Abschn. B 1) – nicht abgebildet. Angestellte Zahnärzt:innen zahlen wie angestellte Ärzt:innen (Allg. Best. Abs 9); die Berufsgruppe 'zahnarzt' wird hier als freiberuflich gerechnet.
  • Ergänzungsleistung für Niedergelassene (4 €/Monat je vollem BVAEB-Vertragsjahr, § 19 Abs 4) seit 29.09.2026 wieder gerechnet: Baustein 2 pro-beitragsjahr mit jahreQuelle 'bvaeb-vertrag' (Jahre von der Eingabe 'BVAEB-Kassenvertrag seit' bis zum Antritt) und eigener Antrittstabelle { 55: 0,5, 65: 1 } (Frühabschlag 5 % je Jahr nach § 19 Abs 3, kein Aufschubzuschlag nach § 19a Abs 4). Ohne Eingabe 0 € mit Hinweis (vorher: nur Hinweis, 0 €; bis 28.09.2026 für alle Freiberufler mit allen Beitragsjahren, Wahlärzt:innen bis rund 150 € überschätzt). Wirkung, abgeleitet, Jahrgang 1986, Vertrag seit 2020: Antritt mit 65 +124 € (31 Jahre), mit 62 +95 € (28 Jahre × 85 %), mit 70 +144 € (36 Jahre, ohne Zuschlag). Näherungen: Der Rechenkern zählt Antrittsjahr minus Vertragsbeginn, bei Vertragsbeginn oder Antritt unter dem Jahr ist das höchstens ein Jahr (4 €) zu viel; er nimmt an, dass der Vertrag bis zum Antritt besteht (Voraussetzung laut § 19 Abs 4), und prüft das nicht. Nur für arzt-niedergelassen und arzt-beides; Zahnärzt:innen mit BVAEB-Vertrag sind nicht einbezogen (Eingabefeld nur für Ärzt:innen), obwohl die Begründung der Verordnung vom 01.12.2025 von 'rund 650 Vertrags(zahn)ärzten' spricht und der Landesausschuss der Zahnärztekammer zugestimmt hat. Ob die Leistung auch Zahnärzt:innen zusteht, ist nicht ausdrücklich geregelt (Allg. Best. Abs 9 BO: Ärzte-Bestimmungen gelten sinngemäß).
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe seit 29.09.2026) wirkt in Kärnten weder auf die Alters- noch auf die Invaliditätsversorgung: Kein rechenbarer Beitragsbaustein ist Niedergelassenen vorbehalten. Die Grundleistung erwerben alle beitragspflichtigen Kammerangehörigen (BO Allg. Best. Abs 1; Abschn. A 1, B 1, C 1; § 19a Abs 1 und 3 SWFF), deshalb kein abNiederlassung auf Baustein 0 oder 1. Nur Niedergelassene mit Kassenvertrag zahlen in die Zusatzleistung II (Abschn. A 3), die ist nur Hinweis. Folge: Wer vor der Niederlassung angestellt war, bekommt in Baustein 1 auch die Jahre davor mit dem Niedergelassenen-Beitrag (Staffel nach § 10 Abs 9 auf Einkommen × Karrierefaktor) statt mit dem Angestelltenbeitrag (10 % Grundgehalt, Höchstbeitrag nach Alter bzw. 678 €/Q in Ausbildung). Beispiel, abgeleitet, Jahrgang 1986, Beginn 2012, niedergelassen seit 2020, 200.000 € Gewinn: Modell 14 bisherige und 25 künftige Jahre je 10.188 € = 39 Punkte, gedeckelt auf 37,74 Punkte = 1.189 € mit 65; mit abNiederlassung wären es 6 + 25 = 31 Punkte = 977 €; mit den Angestellten-Höchstbeiträgen 2012–2019 (2.712 € bis 29, 5.364 € ab 30, zusammen 32.304 € = 3,17 Punkte; in Ausbildung 8 × 2.712 € = 2,13 Punkte) eher 33,1 bis 34,2 Punkte (31 + 2,13 bis 3,17) = rund 1.044 bis 1.077 €. Die Grundleistung ist dann um rund 110 bis 145 € überschätzt. Lösung bräuchte eine Rechenkern-Erweiterung (vor dem Niederlassungsjahr Beitrag nach der Regel für Angestellte, nachBeruf arzt-angestellt); bis dahin Kontoauszug (bisher erworbene Anwartschaft) verwenden.
  • Grundleistung in heutiger Kaufkraft real konstant gerechnet (Engine-Annahme). Tatsächlich bleibt die Grundleistung nominell eingefroren, solange der Pensionssicherungsbeitrag läuft, während der Richtbeitrag laut Satzung steigt (Sollbeitrag 2027 10.440 €, 2028 10.704 €); der reale Wert je Beitragsjahr sinkt damit. Zusammen mit dem Pensionssicherungsbeitrag (bis 16 %) ist die Projektion eher eine Obergrenze.
  • Vor 2021 erworbene Jahre zählen mit 3 % statt 2,65 % je Jahr; das Schema kennt keine zeitlich gestaffelte Anwartschaft. Für Bestandsmitglieder ist die Anwartschaft laut Auskunft des Wohlfahrtsfonds (§ 19a Abs 7) vorzuziehen.
  • Pensionssicherungsbeitrag (2026: 12 %, ab 2028: 16 % auf die Grundleistung) und Demografiefaktor (Jahrgänge ab 1992) sind im Schema nicht als Rechenfelder vorhanden, nur als Hinweis.
  • Früher Bezug ab 55 setzt eine gesetzliche Alterspension bzw. einen Ruhegenuss voraus; die Engine sollte earlyAge mit dem staatlichen Pensionsantritt koppeln.
  • Aufschubzuschlag (§ 19a Abs 4: 0,125 % je Monat, 1,5 % p. a., nur auf die Grundleistung) hat laut Satzung keine Obergrenze; lateIncreaseMaxYears = 10 deckt den Eingabebereich bis 75 ab (Antritt mit 70: +7,5 % statt vorher +4,5 %). Der Zuschlag setzt voraus, dass die Grundleistung bezogen werden könnte, also eine gesetzliche Alterspension bzw. ein Ruhegenuss bezogen wird (§ 19 Abs 2); wer auch die gesetzliche Pension aufschiebt, bekommt ihn nicht. Das prüft der Rechenkern nicht.
  • Parameter 2027 nicht veröffentlicht (Stand 28.09.2026): Richtbeitrag 2027 und Grundleistung 2027 fehlen. Die Satzung nennt nur den Sollbeitrag 2027 (10.440 €) und 2028 (10.704 €). Deshalb kein Export für 2027.
  • Künftige Grundleistung nominell ohne Wertsicherung, solange der Pensionssicherungsbeitrag läuft (§ 27 Abs 3); danach Wertsicherung nur nach jährlichem Beschluss – für Projektionen ist keine Indexierung belegbar.
  • Invaliditätsversorgung mit Bonus (§§ 20, 20a) steht in bu/wff-kaernten-2026.ts und rechnet mit den Bausteinen 0 (Angestellte) und 1 (Niedergelassene, Beides, Zahnärzt:innen) dieser Datei als gemeinsame Grundbausteine des Bonus (grundKomponente [0, 1], seit 29.09.2026; Baustein 2 ausgeschaltet); Indizes nicht verschieben. Hinterbliebenenleistungen (§§ 21–23) und freiwillige Weiterversicherung sind nicht modelliert.
  • § 19a Abs 4 SWFF: Die 100-%-Deckelung gilt für Anwartschaften, die vor dem 01.01.2024 bzw. vor dem Zeitpunkt erworben wurden, an dem der Anwartschaftsprozentsatz erstmals mindestens 2,75 % erreicht; Info 36 formuliert dagegen absolut ('in keinem Fall mehr als 100 %'). Für 2026 (2,65 %) wirkt der Deckel; künftige Abweichung beobachten.
  • Ab 2029 wird der Anwartschaftsprozentsatz während der Einhebung des Pensionssicherungsbeitrags an die Richtbeitragsänderung abzüglich der PSB-Reduktion gekoppelt (§ 19a Abs 3 letzter Satz) – für Langfristprojektionen nicht modelliert.
  • Konsolidierte Satzung trägt kein explizites Fassungsdatum; die Aufnahme der am 31.12.2025 kundgemachten Änderungen wurde durch Textvergleich (§ 3 Abs 2a, § 6 Abs 3, § 19 Abs 4, § 24 Abs 2) geprüft.

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol

Tirol · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (6)
  1. Beitragsordnung sowie Leistungen 2026 der Ärztekammer für Tirol (Wohlfahrtsfonds), Verlautbarung · Ärztekammer für Tirol · Fassung 2025-12-04 · S. 1–4 Monatsbeiträge 2026 (Pkt. 1, 2, 3 lit. a–c), S. 6 Leistungskatalog Pkt. 1–6, S. 8 Bemessungsgrundlage · abgerufen 2026-09-28
  2. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol, konsolidierte Fassung per 01.07.2026 (ohne Verlautbarungscharakter) · Ärztekammer für Tirol · Fassung 2026-07-01 · § 19 Abs. 3–4a, § 20 Abs. 4–5, § 21, § 22 Abs. 1–10, § 23, § 24, § 25a, § 26, § 26a, §§ 27–27f, § 33e, § 43 Abs. 6 (S. 16–30, 40, 45) · abgerufen 2026-09-28
  3. Anhang C zur Satzung: Geschäftsplan für die Beitragsabhängige Zusatzrente (BZR), Version 2.0 vom 19.03.2026 · Ärztekammer für Tirol (Aktuar: ExpAct Actuarial and Financial Services GmbH), Beschluss EVV 03.12.2025 · Fassung 2026-03-19 · Kap. 4 Rechnungszins, Kap. 5 rechnungsmäßiger Überschuss, Kap. 10.5.1 Schwankungsrückstellungsbeitrag, Kap. 16.1, Kap. 19.5–19.5.2 Risikokapital und Risikoprämien, Kap. 19.7 und 19.10, Kap. 20.1.1, Anhang 2 Verrentungsfaktoren, Anhang 3 Pkt. 3 Risikoprämienprozentsätze (Geschäftsplan S. 64–66, 72, 92–99, 107–108, 113) · abgerufen 2026-09-28
  4. Novelle der Beitragsordnung 2026 (Beschluss EVV 03.06.2026) · Ärztekammer für Tirol · Fassung 2026-06-08 · Pkt. 1: Bemessungsgrundlage, Vorbehalt § 19 Abs. 4a; in Kraft 01.07.2026 · abgerufen 2026-09-28
  5. Novelle der Satzung des Wohlfahrtsfonds (Beschluss EVV 03.06.2026), Verlautbarung nach § 195a ÄrzteG · Ärztekammer für Tirol · Fassung 2026-06-08 · Pkt. 2: § 19 Abs. 4a (18-%-Grenze BZR), Pkt. 4: § 51 Abs. 22 Inkrafttreten; Dateiname nennt irrtümlich 08.06.2025 · abgerufen 2026-09-28
  6. Berechnung der Altersversorgung · Ärztekammer für Tirol · Beispiel: 97 % Anwartschaft → 1.002,20 EUR/Monat (Grundrente 2026: 1.033,20 EUR), 14 mal jährlich, brutto; folgender Absatz: Beiträge mindern als Betriebsausgaben die Steuerlast, bei Abzug durch den Dienstgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (23)
  • Beitragsordnung 2027 noch nicht kundgemacht (Stand 28.09.2026; üblicherweise Kundmachung im Dezember). Kein 2027-Datensatz.
  • Konsolidierte Satzung per 01.07.2026 ist laut Kammer ohne Verlautbarungscharakter. Rechtsverbindlich sind die einzelnen Kundmachungen der Satzungsänderungen; die verwendeten Paragrafen (§§ 20–27f, 33e, 43) sollten bei der Vier-Augen-Prüfung gegen die Änderungskundmachungen 2024–2026 abgeglichen werden.
  • Lineare Progression kann im Schema nicht exakt abgebildet werden (Zuschlag erst ab der Vorlaufzeit von bis zu 360 Beitragsmonaten); daher nur als Hinweis mit Näherungsformel. Vorlaufzeit für Stichtage 2026 bis 2028 aus der Staffel in § 22 Abs. 10 abgeleitet, nicht als Tabelle veröffentlicht.
  • Grundleistung: Angestellte zahlen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr den ermäßigten Richtbeitrag (128,30 EUR/Monat) und erwerben 0,69 % je Jahr; der Rechner rechnet alle Jahre mit 3 % (beitragStaffelFix kennt kein Alter). Wegen der Pflichtnachzahlung nach § 23 Abs. 1–3 (wer bis 65 weniger als 100 % erwerben würde, muss nach dem 55. Lebensjahr fehlende Anwartschaft bis 30 % nachkaufen) ist die Wirkung klein. Beispiel Jahrgang 1986, Beginn 2012, angestellt: durch Beiträge 9 × 0,69 % + 30 × 3 % = 96,21 %, mit Pflichtnachzahlung 100 % (Kosten 2026 rund 3,79 × 558,30 / 2,60 ≈ 814 EUR); der Rechner ergibt 103 %, also 3 Punkte × 10,332 ≈ 31 EUR/Monat zu hoch (Quellenprüfung 29.09.2026; vorher hier irrtümlich rund 70 EUR/Monat ohne Nachzahlung). Ohne Nachzahlung bleibt es nur bei Befreiung auf Antrag bei 96,21 % (§ 23 Abs. 5, Beitragsordnung 2026 Pkt. 6 b). Einen altersabhängigen Grundrentenbeitrag (contributions.nachBeruf[].nachAlter mit beitragsAnteile) haben wir bewusst nicht aktiviert: Er ergäbe 96,2 % und unterschätzte die Grundrente nach der Pflichtnachzahlung um rund 39 EUR/Monat. Das Jahr der Niederlassung ändert daran nichts: Niedergelassene zahlen den vollen Richtbeitrag in jedem Alter (Beitragsordnung 2026 Pkt. 3), ermäßigt sind nur Jahre vor 35 als Angestellte oder Wohnsitzärzt:innen (Pkt. 1 und 2); das Schema kann das nicht trennen. Beispiel Niederlassung 2020 (sonst wie oben): 8 × 0,69 % + 31 × 3 % = 98,52 %, mit Pflichtnachzahlung 100 %, Rechner 103 %.
  • Grundrente seit 28.09.2026 als Punkte-Baustein (1 Punkt = 1 % Anwartschaft, 2.233,20 EUR Beitrag je Punkt, 10,332 EUR/Monat je Punkt, höchstens 103 Punkte). Die 18-%-Kürzung und die Ermäßigungsstufen der Grundrente (50 %, Satz „bis 35“, Befreiung) greifen erst unter rund 38.000–44.000 EUR Einnahmen und sind nicht als Staffel hinterlegt; die Grundrente wird für alle Einkommen mit dem vollen Richtbeitrag gerechnet.
  • Lineare Progression fehlt in der Rechnung (nur Hinweis). Für 39 Beitragsjahre wären es rund 9 % × 1.033,20 = 93 EUR/Monat zusätzlich; die Fondsleistung wird also bei langen Beitragszeiten um diesen Betrag unterschätzt.
  • BZR-Beitrag (Review 28.09.2026 korrigiert): Die zuvor aktive Einkommensstaffel (100/75/50/25/0 % ab 145.820 / 120.293 / 94.760 / 69.233 EUR) wandte die 18-%-Grenze auf Gehalt + Gewinn an. Beitragsordnung 2026 S. 8 verlangt Bruttoeinnahmen (Umsatz) und schreibt ohne Nachweis die volle Veranlagung vor; Ermäßigung nur auf Antrag (Pkt. 3 lit. cd). Jetzt wird für alle Niedergelassenen der volle BZR-Beitrag gerechnet (Gutschrift 90 % = 16.543,44 EUR/Jahr, nach Abzug der Risikoprämien pauschal 16.223,44 EUR/Jahr). Das überschätzt die BZR nur bei Niedergelassenen mit Umsatz unter 145.820 EUR, die tatsächlich eine Ermäßigung beantragen, und bei kleinen Nebenpraxen. Besser wäre, für Tirol den Umsatz abzufragen und dann die im Kommentar dokumentierte Staffel anzuwenden.
  • BZR: Ermäßigte Veranlagung im 1. bis 3. Praxisjahr (0 / 765,90 / 1.148,90 EUR/Monat) und die Wahlmöglichkeit nach § 19 Abs. 4a (BZR höchstens 18 % der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, für Personen mit beiden Tätigkeiten, nur auf vorherigen Antrag) sind nicht modelliert. Das Jahr der Niederlassung ist seit 29.09.2026 eine Eingabe und bestimmt den BZR-Beginn (abNiederlassung), die Staffel nach Praxisjahren kennt das Schema aber nicht. Bei Niederlassung ab 2025 wird von Amts wegen ermäßigt vorgeschrieben (Beitragsordnung 2026 Pkt. 3 lit. cb); der Rechner zählt die ersten drei Praxisjahre voll (3 × 16.223,44 = 48.670 EUR Gutschrift statt 0 + 8.271,72 + 12.408,12 = 20.680 EUR vor Risikoprämien), die BZR ist dann um rund 28.000 EUR Kapital bzw. rund 92 EUR je Auszahlung zu hoch (Faktor 0,00328054, 0 % real). Bei Niederlassung 2022–2024 wird das bisherige Vorschreibungsmaß im laufenden 1. bis 3. Praxisjahr fortgeführt (Pkt. 3 lit. cc), ebenfalls nicht modelliert. Beispiel beides 80.000 + 60.000 EUR: nach § 19 Abs. 4a (nur auf Antrag) höchstens 18 % der selbständigen Einnahmen (Umsatz) als BZR; läge der Umsatz bei 60.000 EUR, wären das 10.800 EUR, also Stufe 50 % statt des gerechneten vollen Beitrags.
  • BZR-Vergangenheit (Quellenprüfung 29.09.2026 korrigiert): BZR-Beiträge zählen jetzt erst ab 01.01.2025 (beitragAbJahr, § 27d Abs. 1, § 27f Abs. 4). Vorher rechnete der Rechner alle Jahre seit Berufsbeginn als volle BZR-Jahre, auch Angestelltenjahre. Der per Bescheid festgelegte Übertragungsbetrag aus Ergänzungs- und Individualrente (§ 27e Abs. 3–6: jeweils der höhere Wert aus Beitragssumme bzw. Kontostand oder Barwert zu 3,5 %) fehlt; für langjährig Niedergelassene mit ER/IR-Beiträgen vor 2025 ist die BZR deshalb zu niedrig. Das Schema kennt keinen Übertragungsbetrag als Eingabe; genauer ist die Anwartschaft laut Kontomitteilung (§ 27b) als Kontoauszug einzugeben. Niederlassung nach 2025 (29.09.2026): Ohne Eingabe zählte der Rechner auch Angestelltenjahre ab 2025 als BZR-Jahre; mit eingegebenem Jahr der Niederlassung beginnt die BZR jetzt erst dann (abNiederlassung, § 27 Abs. 1, § 27d Abs. 1). Ohne Eingabe bleibt es beim Beginn 2025.
  • BZR-Risikoprämien (Quellenprüfung 29.09.2026): Bis Alter 54 zieht der Fonds jährlich zum 31.12. die Prämie für den erhöhten Risikoschutz von der Deckungsrückstellung ab (Anhang C Kap. 19.5, 19.5.2, 20.1.1; Sätze Anhang 3 Pkt. 3: 0,09 % bei 30 bis 0,87 % bei 54 des Risikokapitals = Durchschnittsbeitrag × Monate bis 55). Beim vollen Beitrag rund 400–515 EUR/Jahr zwischen 30 und 50, danach fallend, ab 55 null. Das Schema kennt keinen altersabhängigen Abzug; der Rechner zieht pauschal 320 EUR/Jahr über alle BZR-Jahre ab (Durchschnitt bei Beginn mit 30: 11.114 EUR / 35 Jahre ≈ 318 EUR). Bei späterem Beginn ist das etwas zu viel (bis rund 2 % der BZR), also vorsichtig. Bei ermäßigten Beiträgen sind die Prämien kleiner.
  • BZR nur mit Ordination (Quellenprüfung 29.09.2026): Die Berufsgruppe „zahnarzt“ trennt nicht nach angestellt und niedergelassen. Der BZR-Baustein gilt deshalb nur bei selbständigem Einkommen > 0 (bedingung „mit-ordination“); rein angestellte Zahnärzt:innen zahlen nach Beitragsordnung 2026 Pkt. 1 keine BZR. Grenzfälle: Niedergelassene ohne eingetragenen Gewinn bekommen keine BZR gerechnet; Wohnsitzärzt:innen (Pkt. 2, ohne BZR) sind keine eigene Berufsgruppe und bekämen mit Gewinn > 0 fälschlich eine BZR. Das Jahr der Niederlassung (abNiederlassung) verschiebt nur den Beginn; eine erst geplante Niederlassung (Jahr nach 2026) wirkt nur, wenn schon ein Gewinn eingetragen ist, sonst fällt die BZR über die Bedingung ganz weg.
  • BZR-Verzinsung: Die Engine rechnet mit dem garantierten Rechnungszins 2 % nominell, also 0 % real. Ziel der Kammer ist eine zusätzliche Ergebniszuteilung von 1,5 % p.a. (Folder Satzungsnovelle 2025, rechnungsmäßiger Überschuss 3,5 % laut Anhang C Kap. 5); nicht garantiert, deshalb nicht eingerechnet. Verrentungsfaktor ist der Wert für Jahrgang 1980 (4,592750 %); für Jahrgang 1986 wären es 4,525539 % (Anhang C, Anhang 2), also rund 1,5 % weniger BZR.
  • Gesamtbeitrag (contributions): stetige 18-%-Kappung statt der tatsächlichen Stufen; Angestellte mit dem Wert 35–45 Jahre (575,40 EUR/Monat), die Altersstufen bis 35 und ab 45 sind nur in der Notiz (in der Quellenprüfung 29.09.2026 als dokumentierte Vereinfachung bestätigt). Der Gesamtbeitrag geht für Tirol nicht in die Rechnung ein: Grundrente und BZR rechnen mit eigenen festen Beiträgen (beitragStaffelFix), fondsBeitrag wird nur für Bausteine mit beitragsAnteile gebraucht. Würde er verwendet, kappte die Engine ihn mit 18 % von Gehalt + Gewinn, die Beitragsordnung mit 18 % des Umsatzes.
  • BZR: Verrentungsfaktoren sind nur für das Alter 65 und Beispieljahrgänge 1960–2010 tabelliert; Faktoren für Antrittsalter 60–64 und über 65 fehlen im veröffentlichten Text. Es ist nicht eindeutig geregelt, ob bei vorzeitigem BZR-Antritt zusätzlich der Abschlag nach § 22 Abs. 7 angewendet wird (Quellenprüfung 29.09.2026: nicht prüfbar, daher unverändert). Für die Invaliditätsversorgung ist nur das Beispiel Alter 45, Jahrgang 1980 veröffentlicht (3,459715 %, Anhang C Kap. 19.10); bu/wff-tirol-2026.ts nutzt das Verhältnis zum Faktor Alter 65 (4,592750 %).
  • BZR: künftige Ergebniszuteilungen (über 2 % Rechnungszins hinaus) und Leistungsanpassungen hängen vom Veranlagungsergebnis ab; der Übertragungsbetrag aus ER/IR (Umstieg per 01.01.2025) ist individuell per Bescheid festgelegt und muss aus der Kontomitteilung übernommen werden.
  • Ergänzungs- und Individualrente sowie der individuelle Pensionssicherungsbeitrag (bis 20 %, Anhang D) sind nur mit individuellen Kontodaten rechenbar; nur als Hinweis abgebildet.
  • Ermäßigungen bei Beiträgen (§ 109 Abs. 3 ÄrzteG, Ermäßigungsrichtlinie 07.07.2026) und die 18-%-Deckelung mindern Anwartschaften. Die BZR-Stufen 100/75/50/25/0 % sind im Kommentar dokumentiert, aber nicht aktiv (Umsatz statt Gewinn, nur auf Antrag), für die Grundrente ebenfalls nicht; soziale Ermäßigungsgründe der Richtlinie sind nicht modelliert.
  • Invaliditätsversorgung und Krankenunterstützung stehen in bu/wff-tirol-2026.ts. Hinterbliebenenversorgung, Kinderunterstützung und Einmalleistungen sind nicht modelliert.
  • Die Valorisierung der Grundrente (2026: 2,25 % für bestehende Renten) wird jährlich beschlossen; künftige Werte der Grundleistung sind nicht vorhersagbar.
  • Verifikation 28.09.2026: Downloadcenter und Kundmachungsseite der Kammer geprüft; nach der Satzungsnovelle und der Novelle zur Beitragsordnung vom 03.06.2026 (Kundmachung 08.06.2026) und der Ermäßigungsrichtlinie vom 07.07.2026 ist keine neuere Kundmachung veröffentlicht. Die konsolidierte Satzung enthält § 51 Abs. 22 und damit diese Novelle.
  • Grundrenten-Nachzahlung ab 55 (§ 23) ist Pflicht, nicht freiwillig; Divisoren 2,60 bis 2,20 je 5 % fehlender Anwartschaft, Kosten = Anwartschaftsprozent × voller Richtbeitrag ÷ Divisor. Nicht als Rechenregel modelliert.
  • Der Satzungstext regelt keinen Zuschlag bei Antritt nach 65 (lateIncreasePerYear = 0 ist abgeleitet, nicht bestätigt). Weiterzahlung nach 65 ohne Bezug erhöht aber Anwartschaft und Progressionsjahre; die Engine muss das über die Beitragsjahre abbilden.
  • Die Pflicht zur BZR hängt am Geburtsjahr: Niedergelassene, die das 60. Lebensjahr ab 01.01.2025 vollenden (etwa Jahrgang 1965 und jünger), sind verpflichtend in der BZR (§ 27d Abs. 1, § 27e Abs. 1); ältere mit ER/IR-Beiträgen bis 31.12.2024 bleiben im Altsystem, sofern sie nicht bis 13.12.2024 optiert haben (§ 27d Abs. 2 lit. b, § 27e Abs. 2). Die Engine prüft das Geburtsjahr nicht: Auch Niedergelassene im Altsystem bekommen ab 2025 BZR-Jahre gerechnet (beitragAbJahr 2025).

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg

Vorarlberg · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (10)
  1. Anlage A der Satzung – Leistungssätze ab 1.1.2026 (Kundmachung 16.12.2025) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-16 · Anlage A, Punkte I–III (Grund-, Ergänzungs-, Zusatzleistung) · abgerufen 2026-09-28
  2. Anlage B der Beitragsordnung – Beitragssätze ab 1.1.2026 (Kundmachung 16.12.2025) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-16 · Anlage B, Punkte I–III (Versorgungsleistungen), S. 1 · abgerufen 2026-09-28
  3. Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg, konsolidierte Fassung (Stand 01.07.2026) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2026-07-01 · Satzung §§ 1a, 18, 20, 21a, 22–25 (u. a. § 23 Abs 7 und § 24 Abs 2 auf S. 28), 32, 44 (S. 1, 19–30, 37, 43); Beitragsordnung §§ 2, 3, 5, 9 (S. 56–62) · abgerufen 2026-09-28
  4. Leistungshöhe / Beitragshöhe / Beitragsermäßigung 2026 · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · S. 1–5 (Übersicht Leistungen, Beiträge, Ermäßigungsgrenzbeträge 2026) · abgerufen 2026-09-28
  5. 13. Änderung der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds (Kundmachung 16.06.2026) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2026-06-16 · Z 2 (Streichung § 9 Abs 3) und Z 4 (§ 10 Abs 15: Inkrafttreten 1.1.2027) · abgerufen 2026-09-28
  6. Grundlagen zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2026 (Kundmachung 16.12.2025) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-16 · Punkt 1 (Einnahmegrenzen) und Punkt 2 (Zusatzleistung nach Fach) · abgerufen 2026-09-28
  7. 13. Änderung der Satzung des Wohlfahrtsfonds (Kundmachung 16.06.2026) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2026-06-16 · Z 1–4 (§ 13 Abs 1, § 18 Abs 3, § 18a; Inkrafttreten 1.7.2026), keine Änderung der Altersversorgung · abgerufen 2026-09-28
  8. 12. Änderung der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds (Kundmachung 16.12.2025) · Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds · Fassung 2025-12-16 · Z 1 (§ 2 Abs 2: ermäßigter Erfordernisbeitrag, Höchstbeitrag mit Solidarbeitrag) · abgerufen 2026-09-28
  9. Wohlfahrtsfonds – Übersicht und Downloads · Ärztekammer für Vorarlberg · abgerufen 2026-09-28
  10. Leitfaden für Turnusärzt:innen, Kapitel 2: Der Wohlfahrtsfonds (Werte 2026) · Ärztekammer für Vorarlberg · Kapitel 2.3 (Beiträge, Ausbildungsärzt:innen mit vollem Leistungsanspruch, Beitragsbeispiel 2026) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (18)
  • Zusatzleistung (Kapitaldeckung, nur freipraktizierend) wird als Punkte-Baustein genähert: 1 Punkt = 1 EUR Beitragszugang, Beitrag = Gesamtbeitrag über 15.120 EUR (= 15.216 EUR/Jahr, Richtwert mit dem Ergänzungs-Grundbeitrag; exakt 21.307,80 EUR bis zum 35. Lj., 19.784,88 im 36.–40., 18.261,84 im 41.–45., 15.216,00 im 46.–50., 12.170,04 im 51.–55. und 9.124,20 EUR ab dem 56. Lj., abgeleitet aus Anlage B), höchstens 197.752 EUR Zugänge, einheitlich verrentet mit 0,75 % monatlich (Satz für das 36.–40. Lj.). Solange die Summengrenze nicht erreicht ist (z. B. Invaliditätsversorgung wenige Jahre nach der Niederlassung), unterschätzt der Richtbeitrag die Zugänge vor dem 46. Lj., trifft sie im 46.–50. Lj. und überschätzt sie ab dem 51. Lj. Exakt hängen Beitrag (Ergänzungsbeitrag ist altersgestaffelt) und Verrentungssatz (1,00 % bis 0,20 %, Beitragsjahre 2011–2015: 1,20 % bis 0,40 %) vom Lebensjahr im Beitragsjahr ab. Bei Niederlassung ab Berufsbeginn (bis 30. Lj.) liegt die Zusatzleistung damit um bis zu ein Drittel höher (Beitragsjahre 2011–2015: 1,20 / 0,75 = bis zu 60 % höher), bei Niederlassung ab 45 deutlich niedriger. Altanteile vor 2011 (1 % bzw. 0,857 %, gekürzt) sind nicht gerechnet.
  • Die Zusatzleistung wird zum Stichtag des Beitragsjahres als fester Eurobetrag verrentet; eine Anpassung bis zum Pensionsantritt liegt im Ermessen des Fonds (§ 32). Die Engine behandelt Punkte als real wertbeständig und überschätzt die Zusatzleistung in heutiger Kaufkraft, wenn keine Anpassung erfolgt (bei 2 % Inflation und 25 Jahren bis zum Antritt um rund 40 %).
  • Die Ergänzungsleistung hängt vom Lebensalter ab (Staffel 25–200 % ab dem 36. Lj.). Gerechnet wird linear mit dem Grundbeitrag (100 Punkte je Beitragsjahr ab Berufsbeginn) und der Obergrenze 3.625 Punkte. Das trifft die volle Leistung bei mindestens gut 36 Beitragsjahren; bei Eintritt nach dem 30. Lj. unterschätzt es, bei Antritt vor 65 überschätzt es die Ergänzungsleistung (die letzten zehn Jahre bringen satzungsgemäß je 200 Punkte).
  • Beitragshöhe hängt in Vorarlberg nicht vom Einkommen ab, sondern von Berufsausübung und Alter (Festbeiträge, § 2 Abs 1 Beitragsordnung). Einkommensabhängig sind nur: (a) ÖGK-Kassenärzt:innen mit 10 % der kurativen ÖGK-Honorare, mindestens Grund- und Ergänzungsbeitrag plus 10 % des Zusatzleistungsbeitrags, höchstens 30.336 EUR (§ 2 Abs 3), mangels Honorarangabe nicht gerechnet; (b) Ermäßigungen auf Antrag nach Bruttoeinnahmen (Umsätzen, nicht Gewinn) gemäß § 20 Abs 2–4 Satzung (Grund-/Ergänzungsleistung) und § 20 Abs 6 lit b (Zusatzleistung um 90 % bzw. 50 % bis zu fachabhängigen Grenzen, z. B. Allgemeinmedizin 236.450 bzw. 394.050 EUR), die den Leistungsanspruch im selben Ausmaß kürzen; (c) die Obergrenze von 18 % der Bruttoeinnahmen (§ 3 Abs 2 Beitragsordnung, Nachweis durch das Mitglied). Alle drei sind nicht modelliert; gerechnet wird die reguläre Vorschreibung ohne Antrag.
  • Zahnärzt:innen (Berufsgruppe zahnarzt) werden wie freipraktizierende Ärzt:innen gerechnet (Höchstbeitrag, Ergänzungs- und Zusatzleistung). Angestellte Zahnärzt:innen hätten keine Zusatzleistung.
  • Karrierefaktor und Einkommen wirken nicht auf die Festbeiträge: nachBeruf setzt Mindest- und Höchstbeitrag gleich, daher ergibt der Rechner bei jedem Einkommen über 0 den Festbetrag (Zusatzleistung 15.216 EUR je Jahr), auch für vergangene Jahre.
  • Jahre mit Zusatzleistungsbeitrag: Die Zusatzleistung ist mit abNiederlassung gekennzeichnet (§ 18 Abs 2 lit a.a, b.a, c.a Satzung: nur freipraktizierende Tätigkeit) und zählt ab dem eingegebenen Jahr der Niederlassung. Ohne diese Eingabe zählt der Rechner weiter alle Jahre seit Berufsbeginn; wer erst nach Jahren in Anstellung niedergelassen ist, erhält dann eine zu hohe Zusatzleistung, solange die Summe von 197.752 EUR nicht ohnehin erreicht ist (bei der Altersleistung mit 65 nur bei Niederlassung nach dem 52. Lj., unter 13 Beitragsjahren). Eine Unterbrechung der freipraktizierenden Tätigkeit nach der Niederlassung ist nicht abbildbar. Außerdem rechnet die Engine Zusatzleistungsbeiträge bei Antritt nach 65 weiter, obwohl sie nur bis zur Vollendung des 65. Lj. vorgeschrieben werden (§ 9 Abs 2 Beitragsordnung); wegen der Summengrenze meist ohne Wirkung.
  • Aufschubbonus § 23 Abs 7 Satzung (0,25 % je Beitragsmonat nach 65, = 3 % je Jahr, keine Obergrenze) ist nicht gerechnet: Er gilt nur für Monate, in denen nach 65 tatsächlich Beiträge zur Altersversorgung vorgeschrieben und geleistet werden, also nur bis 4.200 Punkte (Grundleistung) bzw. 3.625 Punkte (Ergänzungsleistung). Bei voller Laufbahn entsteht praktisch kein Bonus; bei spätem Eintritt unterschätzt der Rechner die Leistung bei Antritt nach 65 um 3 % je Jahr mit Beiträgen nach 65. Die Engine kann den Bonus nicht an die Beitragspflicht nach 65 koppeln (pauschal lateIncreasePerYear hätte bei voller Laufbahn bis zu 9 % zu viel ergeben).
  • Offizielle Beispielrechnung für eine Leistungshöhe gibt es nicht: Das Informationsblatt 2026 nennt nur die vollen Leistungen (Grundleistung 942,67 + Ergänzungsleistung 869,78 = 1.812,45 EUR monatlich, 14 x) und verweist für die Zusatzleistung auf die Satzung; Broschüre 2025 und Leitfaden Turnusärzt:innen enthalten nur Beitragsbeispiele. Einen Online-Pensionsrechner bietet der Fonds nicht an; verbindlich ist der jährliche Versorgungsbrief.
  • Frühantritt: Die Anspruchssätze § 24 Abs 2 (72,4 % mit 60 bis 94,5 % mit 64) sind als Stufentabelle je vollendetem Lebensjahr hinterlegt (antrittsTabelle). Ob der Fonds bei Antritt zwischen zwei Geburtstagen monatsgenau aliquotiert, regelt die Satzung nicht; angenommen: nein (vorsichtig, Satz des vollendeten Lebensjahres).
  • Ob Ausbildungsärzt:innen mit dem ermäßigten Erfordernisbeitrag (3.540 EUR) volle 10 Punkte je Monat erhalten, steht nicht ausdrücklich in der Satzung. Angenommen: ja; inzwischen bestätigt durch den Leitfaden für Turnusärzt:innen der Ärztekammer (Quelle 9, Kapitel 2.3: reduzierte Beiträge bei vollem Leistungsanspruch in den ersten sechs Jahren). Dafür spricht § 23 Abs 2 Satzung (10 Punkte bei einer der Beitragsordnung entsprechenden Beitragsleistung) und § 2 Abs 2 lit c / § 3 Abs 4 Beitragsordnung idF 12. Änderung: Der Höchstbeitrag der Freipraktizierenden enthält einen Solidarbeitrag, der den Ausfall durch den ermäßigten Erfordernisbeitrag abgilt. Beim Fonds nachfragen.
  • Übergangsrecht für Beitragszeiten vor 1993 (§ 44), Überstellungen aus anderen Fonds, Nachzahlungen (§§ 21, 21a) und Befreiungen (§ 19) sind nicht abgebildet.
  • § 9 Abs 3 Beitragsordnung (Weiterzahlung des Erfordernisbeitrags nach 4.200 Punkten zugunsten der Ergänzungsleistung) gilt 2026 noch und entfällt ab 1.1.2027. Nicht modelliert.
  • Hinterbliebenenversorgung (§§ 27, 28) und Kinderunterstützung (§ 26) sind nicht Teil dieses Altersversorgungs-Datensatzes. Invaliditätsversorgung (§ 25) und Krankenunterstützung (§ 30) stehen in bu/wff-vorarlberg-2026.ts, das auf die Bausteine 0–2 dieser Datei verweist.
  • Anpassung der Leistungen (§ 32) liegt im Ermessen des Fonds; es gibt keinen festen Valorisierungssatz. Projektionen künftiger Leistungswerte sind daher Annahmen.
  • Leistungs- und Beitragssätze für 2027 waren am 28.09.2026 nicht kundgemacht (Downloadseite geprüft; letzte Kundmachungen 16.06.2026).
  • Pensionssicherungsbeitrag auf den Altteil der Zusatzleistung (§ 23 Abs 5, bis zu 20 %) und die Kürzung der Anwartschaften 2012–2024 sind nur im Hinweistext beschrieben, nicht gerechnet.
  • Die konsolidierte Fassung der Satzung und Beitragsordnung (Stand 01.07.2026) ist laut Deckblatt ohne Verlautbarungscharakter; rechtsverbindlich sind die einzelnen Kundmachungen (Stammfassung 2014 plus 13 Änderungen). Die 12. und 13. Änderung von Satzung und Beitragsordnung (Kundmachungen 16.12.2025 und 16.06.2026) wurden beim Review am 28.09.2026 gegen die konsolidierte Fassung geprüft und stimmen überein; die 13. Satzungsänderung betrifft nur außerordentliche Mitgliedschaft und Krankenversicherung. Stammfassung und Änderungen 1 bis 11 wurden nicht einzeln abgeglichen.

Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Wien · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (5)
  1. Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien – Konsolidierte Gesamtfassung, Stand 01.07.2026 (inkl. Erweiterte Vollversammlung 09.06.2026) · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-07-01 · Satzung § 9 Abs. 3 (S. 5), § 17c Abs. 2, 7, 9–14 (S. 11–12), § 17d Abs. 1, 4 (S. 13), § 17e Abs. 8, § 54b (S. 35), §§ 56, 58 Abs. 2, 64 (S. 40–42), § 69 Abs. 1, 1a (S. 43), § 75 Abs. 2 (S. 45), § 118 (S. 52); BO I Abs. 1, 5, 7, 7a (S. 56–57), III Abs. 1 lit. b (S. 58), V Abs. 1–3 (S. 61), VII (S. 62), XXXV, XXXVI (S. 65) · abgerufen 2026-09-28
  2. Newsletter vom 24.06.2026 & INFO REFORM · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-06-24 · Abschnitte „Was bleibt?“ (80 % Umlage / 20 % KDV), „Vertrauensschutz“ (ab 55 Jahren 10-jährige Übergangsbestimmung), „Was ist die wichtigste Änderung“ (3-AWP-Limit entfällt), „Höchstbeitrag und Systemlogik“ (zweifacher Richtbeitrag, rund −10.000 €) · abgerufen 2026-09-28
  3. Altersversorgung · Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien · Abschnitt „Anwartschaftspunkte“ (Richtbeitrag = 3 AWP, derzeit max. 2,4 AWP, Richtbeitrag 2026 12.136,44 €); Abschnitt KDV (Höchstbeitrag derzeit 34.000 €) · abgerufen 2026-09-28
  4. Kundmachungen – 30. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2026 (Satzung und Beitragsordnung), beschlossen 09.06.2026, kundgemacht am 11.06.2026 · Ärztekammer für Wien · Fassung 2026-06-11 · Satzung: https://www.aekwien.at/documents/d/wien/verordnungstext_satzung-wff_evv-juni-2026; BO: https://www.aekwien.at/documents/d/wien/verordnungstext_bo-wff_evv-juni-2026 (Bild-PDFs, Wortlaut über Quelle 0 übernommen) · abgerufen 2026-09-28
  5. Erläuternde Bemerkungen zur 29. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2025 · Ärztekammer für Wien · Fassung 2025-12-09 · Anhebung Höchstbeitrag um 3,6 % ab 1.1.2027 (durch BO I Abs. 5 idF 30. Novelle überholt); Beitragssatz 12 % ab 2026 · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (13)
  • Gilt nur für Fondsmitglieder, die ab dem 1.1.1972 geboren sind (WIEN_REFORM_AB_GEBURTSJAHR; die Jahrgangsweiche in der Registry wählt diesen Satz). Für ältere Jahrgänge gelten ab 2027 weiter die bisherigen Aufteilungsregeln, aber ebenfalls der neue Höchstbeitrag (2 × Richtbeitrag, BO I Abs. 5 gilt für alle). Der Parametersatz wff-wien-2026 trennt das nach Kalenderjahr: ab dem Beitragsjahr 2027 24.272,88 € und die Schwelle 19.418,30 €, für 2026 und die vergangenen Jahre 34.000 € und 27.200 € (maxAnnualAbJahr und abJahr, siehe gaps dort); einen eigenen Satz 2027 für vor 1972 Geborene braucht es dafür nicht.
  • Richtbeitrag 2027 und Grundpension 2027 sind noch nicht festgesetzt (Stand 28.09.2026; BO VII nennt nur 12.136,44 € ab 01.01.2026, § 17c Abs. 10 nur 1.249,80 €). Richtbeitrag, Höchstbeitrag (24.272,88 €), Euro je AWP (4.045,48 €), Monatswert je AWP (12,498 €) und die Obergrenzen der Bausteine sind mit Werten 2026 fortgeschrieben. Nach dem Beschluss (üblich Dezember 2026) aktualisieren.
  • Umstellung auf 5 % Grund-/Ergänzungsleistung und 95 % KDV nach Erreichen von 100 % der Grundpension (BO III Abs. 1 lit. b, § 69 Abs. 1a) ist über maxPointsTotal 100, nachMaxPunkten (0,0625) und nimmtUeberschuss beim KDV abgebildet. Beim Höchstbeitrag werden 100 AWP nach rund 21 Jahren erreicht (4,8 AWP pro Jahr), danach rund 0,3 AWP pro Jahr. Näherungen: Der Rechenkern schaltet sofort beim Erreichen um, die Satzung erst im darauffolgenden Abrechnungsjahr (ein Jahr lang fließen noch 80 %); bisherige AWP aus der Zeit vor 2027 zählen höchstens bis 100. [Korrektur 29.09.2026: vorher dauerhaft 80/20; das überschätzte bei langen Karrieren die Grundpension (bis rund 186 AWP) und unterschätzte das KDV.]
  • AWP über dem Richtbeitrag: § 17c Abs. 7 erlaubt ab 2027 mehr als 3 % pro Jahr, nennt aber keine eigene Umrechnung. Angenommen ist die lineare Fortschreibung von Abs. 7 und 8 (Grund-/Ergänzungsleistungsbeitrag / (Richtbeitrag / 3)), wie sie die Fondsseite für 2,4 AWP beschreibt (Quelle 2). Der Fonds (Quelle 1) bestätigt nur qualitativ, dass ‚ein größerer Anteil der Einzahlungen für den Erwerb von AWP zur Verfügung‘ steht.
  • Eingefrorenes Zusatzleistungskonto (§ 54b Abs. 1) ist nur als Hinweis abgebildet: Die Leistung daraus (0,50 % des Kontostands monatlich bei 65) muss aus dem Kontoauszug übernommen werden. Ohne Eingabe fehlt dieser Teil in der Summe. Für ab 1.1.2000 Geborene ersetzt die kapitalgedeckte Zusatzleistung die Zusatzleistung (§ 54b Abs. 2, 3); wie ihr bestehendes Konto übergeführt wird, ist in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt.
  • Vergangene Beitragsjahre und 2026: Der Rechenkern skaliert den heutigen Beitrag mit dem Karrierefaktor und wendet die Aufteilung 2027 und den Höchstbeitrag 24.272,88 € auch auf die Vergangenheit und auf 2026 an. Bis 2026 galt die alte Aufteilung (80/20 nur bis zum Richtbeitrag, 30 % darüber ins KDV, über 80 % des Höchstbeitrags alles ins KDV, Rest ins Zusatzleistungskonto) mit dem Höchstbeitrag 34.000 € im Jahr 2026. Eine Trennung nach Kalenderjahr wie im Parametersatz wff-wien-2026 (maxAnnualAbJahr, abJahr) ist hier bewusst nicht umgesetzt: Das bis 2026 gespeiste Zusatzleistungskonto steht in diesem Satz nur als Hinweis (Baustein 1) und fiele bei getrennter Rechnung ganz aus der Summe. Die Aufteilung 2027 rechnet diese Beitragsteile stattdessen als AWP und KDV; bei hohem Einkommen ergibt das für die vergangenen Jahre bis 4,8 statt höchstens 2,4 AWP pro Jahr. Für bestehende Mitglieder sind AWP, Zusatzleistungskonto und KDV-Stand aus dem Kontoauszug maßgeblich.
  • KDV: Verrentungsfaktoren (Geschäftsplan § 75) und Veranlagungsergebnisse sind nicht veröffentlicht. monthlyPerEuroCapital fehlt; der Rechenkern verrentet mit Zins und Lebenserwartung.
  • ‚10-jährige Übergangsbestimmung und Bestandsschutz für Mitglieder ab 55 Jahren‘ nennt nur der Newsletter (Quelle 1). In der Satzung ist das über die Geburtsjahrgrenze 1.1.1972 umgesetzt (§§ 17c Abs. 7, 9; 54b; 69 Abs. 1, 1a; BO III Abs. 1 lit. b). Eine eigene Übergangsregel mit 10 Jahren Dauer ist in der konsolidierten Fassung nicht zu finden.
  • Die Verordnungstexte der 30. Novelle auf aekwien.at (Quelle 3) sind Bild-PDFs ohne Textebene. Der Wortlaut wurde aus der konsolidierten Gesamtfassung Stand 01.07.2026 (Quelle 0) übernommen, die die ab 1.1.2027 geltenden Bestimmungen bereits enthält. Erläuternde Bemerkungen zur 30. Novelle wurden auf aekwien.at nicht gefunden (der Link ‚eb_satzung_wff_1-_hj‘ führt zu den Erläuterungen der 28. Novelle).
  • Früh- und Spätantritt unverändert gegenüber 2026, als Tabelle abgebildet: Grundpension über antrittsTabelle (§ 17c Abs. 11, 12, Stufen ab dem vollendeten Lebensjahr), KDV ohne Ab- oder Zuschlag (nur Verrentung ab dem Antrittsalter). Die Staffel der Zusatzleistung (§ 17c Abs. 14) betrifft nur das eingefrorene Konto, das hier nur als Hinweis steht.
  • Beitragsbemessung mit drei Jahren Verzögerung, Angestellte (9,43 %) und Niedergelassene (13,64 %): gleiche Näherungen wie im Parametersatz 2026.
  • Jahr der Niederlassung (Eingabe niederlassungJahr, seit 29.09.2026): Hier bewusst ohne Wirkung, kein Baustein trägt abNiederlassung. Die Aufteilung ab 2027 (80 % Grund-/Ergänzungsleistung, 20 % KDV, nach 100 % Grundpension 5 %/95 %) gilt für den ganzen vorgeschriebenen Fondsbeitrag aller ab 1.1.1972 Geborenen (BO III Abs. 1 lit. b, S. 58; § 69 Abs. 1 und 1a Satzung, S. 43); den Fondsbeitrag zahlen alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 4 Abs. 2 Satzung, S. 2), Anstellung und Niederlassung unterscheiden sich nur in der Bemessungsgrundlage (BO I Abs. 2 und 3, S. 56). Einen Baustein nur für Niedergelassene gibt es nicht. Beispiel Jahrgang 1986, niedergelassen, Berufsbeginn 2012, 200.000 € Gewinn, Antritt 65: 2.759 € je Auszahlung (rund 104,6 AWP, KDV-Kapital rund 476.553 €) mit und ohne Niederlassungsjahr 2020. Offen bleibt wie im Parametersatz 2026: Die Jahre vor der Niederlassung (hier 2012 bis 2019) rechnet der Rechenkern mit dem heutigen Status, also mit 13,64 % vom Gewinn mal Karrierefaktor statt mit 9,43 % vom damaligen Bruttogehalt; bei einem tatsächlich niedrigeren Angestelltenbeitrag überschätzt das AWP und KDV dieser Jahre. Maßgeblich ist der Kontoauszug.
  • Hinterbliebenenversorgung, Befreiungen nach § 7 und freiwillige Mitglieder: nicht abgebildet. Invaliditätsversorgung (§ 19 Abs. 1 idF ab 2027): Parametersatz bu-wff-wien-2026, der über die gleichen Bausteinindizes auch für diesen Satz gilt. Ein Pensionssicherungsbeitrag (BO VIII) fällt für diese Jahrgänge nicht an (§ 9 Abs. 3 Satzung: nur vor 1940 Geborene und deren Hinterbliebene).

Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich – Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Statut A und B)

österreichweit · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (9)
  1. Richtlinie zum Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Statut A und Statut B) · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Delegiertenversammlung, § 41 Abs. 5 GKG 2002) · Fassung 2023-01-01 · Statut A §§ 1–8 (in Kraft seit 1.1.2023, § 8); Statut B Art. I–VII (in Kraft seit 1.1.2002, § 13) · abgerufen 2026-09-28
  2. Gehaltsschema und kollektivvertragliche Zulagen 2026 · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Beschluss des Vorstandes vom 23.12.2025) · Fassung 2025-12-23 · A) Gehaltsschema gemäß § 14 GKG 2002, Stufen I–XVIII; Gehaltskassenumlagen gemäß § 9 GKG 2002; „Vom Betrieb zu leistende kollektivvertragliche Zulagen“: Ausgleichszulage allgemein berufsberechtigte Apotheker*innen 1.666 € (14 x jährlich); wirksam ab 1.1.2026 · abgerufen 2026-09-28
  3. Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 GKG 2002 (Beschluss, gültig ab 1. Jänner 2024) · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich · Fassung 2024-01-01 · A. Dienstnehmer*innen (3,9 % + 0,6 % Statut B); B. Dienstgeber*innen lit. c–e · abgerufen 2026-09-28
  4. Zusatzaltersversorgung Statut B · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich · Abschnitte „Wer zahlt wie viel ein?“, „Wie wird die Zusatzpension ausgezahlt?“, „Von welchen Annahmen wird … ausgegangen?“ · abgerufen 2026-09-28
  5. Altersversorgung · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich · Voraussetzungen Statut A; Statut B (Abfindungsgrenze 8.250 €, freiwillige Beiträge) · abgerufen 2026-09-28
  6. Erhöhung des Pensionszuschusses aus dem Statut A · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Beschluss des Vorstandes) · +5 % rückwirkend ab 1.1.2024 für vor 1.1.2024 zuerkannte Pensionszuschüsse · abgerufen 2026-09-28
  7. Gehaltskassengesetz 2002 – Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 28.09.2026) · Bundeskanzleramt – RIS · § 18 Abs. 1 (kollektivvertragliche Bezugsanteile wie Ausgleichs-, Leiter- und Belastungszulage zahlt der Dienstgeber selbst), § 40 (freiwillige Zuwendungen), § 41 (Pflichtzuwendungen: Pensionszuschuss, Kapitaldeckung Abs. 4) · abgerufen 2026-09-28
  8. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 253 – Alterspension · Bundeskanzleramt – RIS · § 253 Abs. 1 ASVG (Regelpensionsalter 65 Männer; Frauen 60, Anhebung laut BVG Altersgrenzen) · abgerufen 2026-09-28
  9. Mitgliedsbeiträge (Übersicht) · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich · 4,5 % des GK-Schemabezugs inkl. Familienzulagen, davon 0,6 %-Punkte Statut B; Sonderzahlungen beitragsfrei · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (17)
  • Statut A hängt von der Gehaltskassendienstzeit je Gehaltsstufe und vom Dienstausmaß ab. Der pro-Jahr-Wert ist ein abgeleiteter Laufbahndurchschnitt und keine offizielle Beispielrechnung. Exakt nur mit Dienstzeitauszug.
  • Die Gehaltsstufe richtet sich nach Dienstjahren inkl. angerechneter Vordienstzeiten und kann daher über der reinen GK-Dienstzeit liegen.
  • Statut B: Geschäftsplan, Sterbetafel und Verrentungsfaktor sind nicht veröffentlicht, daher kein monthlyPerEuroCapital. Leistung nur über Kontoauszug oder Valida-Prognose.
  • Statut B: Aliquotierung des Dienstgeberbeitrags bei Teildienst ist nicht ausdrücklich geregelt.
  • Abfindungsgrenze: Die Richtlinie Statut B (§ 6) verweist auf die Hälfte des BPG-Grenzbetrags, die Website nennt 8.250 € ohne Stichtag (bei Ausscheiden vor Pensionsantritt: Abfindung auf Wunsch bis 16.500 €). Der Grenzbetrag 2026 von 16.500 € (2025: 15.900 €) ist nur sekundär belegt (LexisNexis Rechtsnews 37240 vom 17.10.2025), nicht an der Primärquelle bestätigt. 8.250 € passt damit zu 2026, ändert sich aber jährlich mit dem VPI.
  • Valorisierung laufender Statut-A-Zuschüsse erfolgt nur per Vorstandsbeschluss (zuletzt +5 % ab 1.1.2024). Künftige Anpassungen sind nicht prognostizierbar.
  • Gehaltsschema 2027 ist noch nicht beschlossen (Stand 28.09.2026). Die Projektion bewertet mit dem Schema 2026 real, ohne künftige KV-Erhöhungen.
  • Pflegekostenzuschuss (0,77 € je anrechenbarem Monat GK-Dienstzeit, Pflegegeldstufe 3–7, 12x jährlich) und Leistungen bei Berufsunfähigkeit (Statut A § 5) sind nicht abgebildet.
  • Richtlinie Statut A in der Fassung ab 1.1.2023 ist die aktuellste auf gehaltskasse.at (geprüft 28.09.2026). Das GKG 2002 wurde zuletzt mit BGBl. I Nr. 50/2025 geändert. Auswirkungen dieser Novelle auf §§ 40, 41 wurden nicht im Detail geprüft.
  • Eine Valorisierung laufender Statut-A-Zuschüsse für 2025 oder 2026 wurde auf gehaltskasse.at nicht gefunden (Stand 28.09.2026). Die letzte veröffentlichte Erhöhung ist +5 % ab 1.1.2024.
  • Beitragsbasis vereinfacht: Der Mitgliedsbeitrag (4,5 %, davon 0,6 % Statut B) bemisst sich am GK-Schemabezug der Gehaltsstufe (nach Dienstjahren) plus Familienzulagen, nicht am tatsächlichen Gehalt. Das Modell nimmt als Schemabezug Jahresbrutto/14 minus Ausgleichszulage Volldienst (1.666 €) an. Weitere vom Betrieb gezahlte Zulagen (Leiterzulage I 1.578,10 € 14 x, Belastungszulage bis 1.872,80 € 12 x, Bereitschaftsdienste) und Überzahlungen über das Schema stecken ebenfalls im Brutto und überschätzen den Beitrag bis zum Höchstbetrag (Stufe XVIII); Familienzulagen (beitragspflichtig) fehlen.
  • Kein Mindestbeitrag hinterlegt, weil Teildienst aliquot ist. Das Dienstausmaß (Teilzeit) ist kein Eingabefeld; Statut A (pro Beitragsjahr) und der Dienstgeberbeitrag Statut B (428,40 €) rechnen immer mit Volldienst. Bei Teildienst ist auch die Ausgleichszulage nur aliquot; der Abzug der vollen 23.324 € je Jahr unterschätzt dann den Beitrag (vorsichtig).
  • Statut A ist unabhängig vom Einkommen (nur Dienstzeit × Gehaltsstufe). Der Laufbahndurchschnitt 22,56 € gilt für 40 Jahre; bei 39 Jahren ergibt die Formel 22,42 € (874,57 € statt 879,84 €), bei 25 Jahren 19,84 €. Die Engine rechnet mit dem 40-Jahres-Wert.
  • Statut B Ansparzins: 4,5 % nominell laut Annahmen der offiziellen Prognose (Quelle 3), keine Garantie. Die Verrentung nutzt in der Engine denselben realen Zins (2,5 %) und die allgemeine Lebenserwartung, nicht den unveröffentlichten Geschäftsplan (Sterbetafel). Wartezeit 3 Jahre und Abfindung bis 8.250 € sind nicht abgebildet.
  • Statut B ist in zwei kapital-Bausteine geteilt (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag), weil die Engine je Baustein nur eine Beitragsart rechnet. Beide fließen real auf ein Konto; bei gleichem Zins ist die Summe identisch.
  • Keine offizielle Beispielrechnung gefunden: Die Seiten Altersversorgung, Pension und Statut B enthalten nur Formel und Annahmen, die „Infobroschüre Pension Februar 2020“ ist nicht mehr abrufbar (404, geprüft 28.09.2026). Vergleich nur gegen die offizielle Formel (Statut A § 2 Abs. 2) und die Prognose-Annahmen (Quelle 3).
  • Vergangene Jahre: Die Engine skaliert Statut-B-Dienstnehmerbeiträge früherer Jahre mit dem Karrierefaktor (70 %), den Dienstgeberbeitrag nicht. Bestehendes Statut-B-Guthaben laut Kontoauszug ist genauer.

Selbständige Apotheker:innen – FSVG-Pension und Gehaltskassen-Anwartschaften aus früheren Angestelltenzeiten

österreichweit · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit mittel

Quellen (8)
  1. Richtlinie zum Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (Statut A und Statut B) · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Delegiertenversammlung, § 41 Abs. 5 GKG 2002) · Fassung 2023-01-01 · Statut A §§ 1–8 (in Kraft seit 1.1.2023, § 8); Statut B Art. I–VII (in Kraft seit 1.1.2002, § 13) · abgerufen 2026-09-28
  2. Gehaltsschema und kollektivvertragliche Zulagen 2026 · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Beschluss des Vorstandes vom 23.12.2025) · Fassung 2025-12-23 · A) Gehaltsschema gemäß § 14 GKG 2002, Stufen I–XVIII; Gehaltskassenumlagen gemäß § 9 GKG 2002; „Vom Betrieb zu leistende kollektivvertragliche Zulagen“: Ausgleichszulage allgemein berufsberechtigte Apotheker*innen 1.666 € (14 x jährlich); wirksam ab 1.1.2026 · abgerufen 2026-09-28
  3. Zusatzaltersversorgung Statut B · Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich · Abschnitte „Wer zahlt wie viel ein?“, „Wie wird die Zusatzpension ausgezahlt?“, „Von welchen Annahmen wird … ausgegangen?“ · abgerufen 2026-09-28
  4. Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) – Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 28.09.2026) · Bundeskanzleramt – RIS · § 2 Abs. 1 Z 1 (Pflichtversicherung selbständige Apotheker), § 3 Abs. 1 (Anwendung GSVG), § 8 (22,8 %: 20 % Versicherte, 2,8 % Bund) · abgerufen 2026-09-28
  5. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 130 – Alterspension · Bundeskanzleramt – RIS · § 130 Abs. 1 GSVG · abgerufen 2026-09-28
  6. Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum 1. Jänner 2026 · Österreichische Apothekerkammer · Fassung 2025-12-01 · Kap. 3.1 (HBGL 8.085 €/Monat), 3.3 (FSVG-PV-Beitrag max. 1.617 €/Monat, 20 %), Opting-out KV, Exkurs a/b. Achtung: securedl-Link mit Ablauf-Token, Datei: 2026_Sozialversicherungsrechtliche_AEnderungen.pdf · abgerufen 2026-09-28
  7. Monatliche Beitragsgrundlagen (BG) und Beiträge 2026 in der GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung · Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) · Tabelle Pensionsversicherung, Zeile 3 „Ärzte, Apotheker, Patentanwälte und Ziviltechniker (FSVG)“: 20 %, Mindest-BG 551,10 €, Höchst-BG 8.085 € · abgerufen 2026-09-28
  8. Apothekerkammergesetz 2001 – Bundesrecht konsolidiert (Fassung vom 28.09.2026) · Bundeskanzleramt – RIS · Aufgaben der Kammer: Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen; KV-Einrichtungen (Gruppenversicherung) · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (8)
  • Nicht amtlich bestätigt ist, dass keinerlei Kammer-Pensionseinrichtung für Selbständige besteht. Die Mitgliederseiten der Apothekerkammer (Versicherungen) sind passwortgeschützt und wurden nicht eingesehen. Bitte fachlich bestätigen.
  • Selbständigenvorsorge (BMSVG, 1,53 %, Opt-in für FSVG-Versicherte): nicht bestätigt, nur aus Sekundärhinweisen bekannt, nicht an der Primärquelle geprüft, und keine Pension. Nicht abgebildet.
  • Miteigentümer:innen OHNE verantwortliche Leitung zahlen laut Mitgliedsbeitrags-Beschluss 3,9 % + 0,6 % (Statut B) vom fiktiven GK-Bezug und erwerben damit weiter Statut-A- und Statut-B-Anwartschaften (Statut A § 2 Abs. 5 lit. f schließt nur Miteigentümer:innen mit Leitung ohne solche Beiträge aus). Im Formular muss daher zwischen Konzessionär:in und Miteigentümer:in ohne Leitung unterschieden werden. Nicht als eigene Komponente abgebildet.
  • Statut B § 2 nennt wörtlich auch „Dienstgeber*innen“ als Anspruchsberechtigte, die Website nennt als Beitragszahlende aber nur Angestellte und Miteigentümer:innen ohne Leitung. Unklar ist, ob Inhaber:innen eigene Pflicht- oder freiwillige Beiträge auf ein eigenes Konto leisten können.
  • Der Statut-A-Wert je Jahr ist ein abgeleiteter Laufbahndurchschnitt nach Dauer der Angestelltenzeit (5 J. 15,44 €, 10 J. 16,28 €, 15 J. 17,40 €, 20 J. 18,63 € … 40 J. 22,56 €; Gehaltsschema 2026, Vorrückung alle 2 Jahre ab Stufe I) und wird mit den bisherigen Angestelltenjahren laut Eingabe multipliziert (ohne Eingabe Annahme 5 Jahre). Er unterstellt, dass die Angestelltenjahre am Anfang der Laufbahn lagen und ohne angerechnete Vordienstzeiten in Stufe I begannen. Bei höherer Einstufung (Vordienstzeiten, Angestelltenjahre nach einer Selbständigenphase) oder nachgekauften Monaten liegt das Ergebnis zu niedrig, bei Teildienst zu hoch. Exakt nur mit Dienstzeitauszug der Gehaltskasse (siehe `gehaltskasseStatutA2026`).
  • Wartezeit Statut A (mindestens 5 Jahre Mitgliedsbeiträge, Richtlinie § 1 Abs. 1) ist als minYears 5 abgebildet: Unter 5 eingetragenen Angestelltenjahren gibt es 0 €. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte den Dienstzeitauszug prüfen, weil die Gehaltskasse Monate mit Mitgliedsbeiträgen zählt. Die Ausnahme bei gesetzlicher Berufsunfähigkeitspension (§ 1 Abs. 1a) betrifft nur den BU-Fall.
  • Die Eingabe „Jahre in Anstellung“ zählt Kalenderjahre. Statut A zählt Monate mit Mitgliedsbeiträgen im jeweiligen Dienstausmaß (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3–4); Teildienst und Lücken sind nicht abgebildet.
  • Werte für 2027 (HBGL FSVG, Gehaltsschema) sind noch nicht veröffentlicht.

Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer

österreichweit · vorläufig, fachliche Prüfung offen · Belastbarkeit hoch

Quellen (9)
  1. Satzung und Beitragsordnung der Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Tierärztekammer 2026 · Österreichische Tierärztekammer · Fassung 2025-11-21 · §§ 15, 17, 23–23d, 24, 25 (Abs. 1–16), 25a, 25b, 28; Seiten 4–9 · abgerufen 2026-09-28
  2. Information Versorgungsfonds der ÖTK – Beiträge und Leistungen 2026 · Österreichische Tierärztekammer · Seite 1 (Beiträge 2026 monatlich), Seite 2 (Leistungen 2026) · abgerufen 2026-09-28
  3. Tierärztekammergesetz (TÄKamG) § 50 – Altersunterstützung, Bundesrecht konsolidiert · Bundeskanzleramt, RIS · § 50 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7 (idF BGBl. I Nr. 171/2021; § 45 Abs. 7 und § 49 Abs. 2–4 ergänzend) · abgerufen 2026-09-28
  4. Tierärztekammergesetz (TÄKamG) § 47 – Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds · Bundeskanzleramt, RIS · § 47 Abs. 1–4 · abgerufen 2026-09-28
  5. Tierärztekammergesetz (TÄKamG) § 49 – Beiträge zum Versorgungsfonds · Bundeskanzleramt, RIS · § 49 Abs. 1–4 · abgerufen 2026-09-28
  6. Versicherungen – Sozialversicherung selbstständiger Tierärzt:innen · Österreichische Tierärztekammer · Abschnitt Pensionsversicherung (GSVG) und Opting-out Krankenversicherung · abgerufen 2026-09-28
  7. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen (Tierärzte) · Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) · Abschnitt Tierärzte: Pensionsversicherung GSVG, Ausnahme nur in der Krankenversicherung · abgerufen 2026-09-28
  8. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) § 5 – Ausnahmen von der Pflichtversicherung · Bundeskanzleramt, RIS · § 5 Abs. 1 letzter Satz (Pensionsversicherung: keine Ausnahme, wenn die Berufsgruppe am 1.1.1998 einbezogen war); § 2 Abs. 1 Z 4 · abgerufen 2026-09-28
  9. Versorgungsfonds – Leistungen · Österreichische Tierärztekammer · Abschnitt Altersunterstützung: 665 € 14-mal jährlich, 420 volle Beitragsmonate, aliquote Auszahlung darunter · abgerufen 2026-09-28
Vereinfachungen und offene Punkte (16)
  • Werte für 2027 sind nicht kundgemacht (Stand 28.09.2026). Die Delegiertenversammlung beschließt Beitrag und Zusatzleistung üblicherweise im November; danach ist eine Datei für 2027 anzulegen.
  • Die genaue Rechenregel für aliquote Ansprüche (Beitragsmonate / Mindestbeitragsmonate, aufgerundet auf volle Euro) ist aus § 50 Abs. 7 TÄKamG abgeleitet. Eine Rechenformel oder ein Beispiel der ÖTK liegt nicht vor.
  • Die Einmalabfindung bei 13 bis 119 Beitragsmonaten wird versicherungsmathematisch berechnet und ist nicht abbildbar.
  • Die Wirkung von ½- und ¼-Beitragsmonaten sowie von Nachkäufen muss der Rechenkern über gewichtete Beitragsmonate abbilden. Das Schema sieht dafür kein eigenes Feld vor.
  • Aufschubzuschlag: keine Regel gefunden, daher 0 angesetzt (Ableitung aus dem Fehlen einer Regel).
  • Regel „68 Jahre bei fortgesetzter Berufsausübung“: im geltenden § 50 TÄKamG (idF BGBl. I Nr. 171/2021, in Kraft seit 1.6.2021) und im konsolidierten Gesamttext keine solche Regel und keine Übergangsbestimmung gefunden (Prüfung 28.09.2026). Ob für Altfälle mit Anspruchsbeginn vor dem 1.6.2021 noch Sonderregeln gelten, ist nicht geprüft.
  • Befreiungsgrenze für Angestellte (1.308,39 €/Monat) und die Reduktionsstufen werden jährlich angepasst; die Befreiungsgrenze hängt am ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 47 Abs. 3 TÄKamG). Sie gelten nur für 2026.
  • Die Info Versorgungsfonds 2026 ist laut eigenem Hinweis rechtlich unverbindlich. Maßgeblich sind TÄKamG und Satzung 2026; bei beiden stimmen die hier verwendeten Beträge überein.
  • Der Anspruch auf die vorzeitige Leistung (50 %) setzt eine gesetzliche Pension voraus; die Verknüpfung mit dem GSVG/ASVG-Pensionsantritt muss der Rechenkern prüfen.
  • Leistungen bei dauernder (665 €) und vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (816 €) rechnet der BU-Datensatz `bu-tieraerzte-vf-2026` (bu/andere-bu-2026.ts); die dauernde Erwerbsunfähigkeit aus den Bausteinen 0 und 1 dieser Datei, deren Reihenfolge daher nicht ändern. Die Mindestzeit von 10 Beitragsjahren (minYears) wirkt dort mit; die 13-Beitragsmonate-Regel des § 51 Abs. 1 TÄKamG ist bewusst nicht abgebildet (Begründung in den gaps dort). Hinterbliebenenleistungen (60 %/30 %/15 %, Info Versorgungsfonds 2026, Seite 2) sind nicht modelliert.
  • Gesamtbeitrag technisch als rate = 1 mit maxAnnual = 4.128 € abgebildet, weil das Schema keinen einkommensunabhängigen Fixbeitrag kennt. Bei Jahreseinkommen unter 4.128 € wäre der Wert falsch; solche Einkommen liegen ohnehin unter der Befreiungsgrenze für Angestellte (1.308,39 €/Monat, § 47 Abs. 3 TÄKamG).
  • Reduktionsstufen für Angestellte (§ 25 Abs. 5, 6 BO: 172 € bzw. 86 € bei 1.308,40–3.854,03 € durchschnittlichem monatlichem Bruttogehalt) und die Halbierung für Selbständige in den ersten 4 Berufsjahren (§ 25 Abs. 9) gelten nur auf Antrag und sind nicht modelliert. Der Rechenkern setzt immer den vollen Beitrag und volle Beitragsmonate an. Wer die Reduktion nutzt(e), erwirbt nur ½ bzw. ¼ Beitragsmonat; die Leistung fällt dann niedriger aus, wenn weniger als 420 gewichtete Monate erreicht werden. Ob sich die Monatsgrenze auf 12 oder 14 Gehälter bezieht, sagt die Satzung nicht (§ 25 Abs. 15: „durchschnittliche monatliche Bruttogehalt“).
  • Die Satzung regelt nicht ausdrücklich, welcher Beitrag gilt, wenn jemand zugleich angestellt und selbständig tätig ist. Da der volle Pflichtbeitrag für beide Gruppen gleich ist (344 €), wirkt sich das nur bei Reduktionen aus.
  • Beitragsjahre werden im Rechenkern als Kalenderjahre seit Berufsbeginn gezählt, nicht als gewichtete Beitragsmonate. Lücken (Karenz, Zeit ohne Fondszugehörigkeit, § 47 Abs. 2 TÄKamG, etwa im öffentlichen Dienst) erhöhen die Leistung daher zu Unrecht. Für eine genaue Rechnung ist die Zahl der Beitragsmonate laut Online-Pensionskonto der ÖTK einzugeben.
  • Abgleich mit der ÖTK (Info Versorgungsfonds 2026, Seite 2; Webseite Leistungen): volle Altersunterstützung 665 € × 14 bei 420 vollen Beitragsmonaten. Die Prüfpersonen (39 Beitragsjahre) erreichen die volle Leistung; der Rechenkern liefert für alle sechs Prüfpersonen 665 € × 14 und stimmt damit überein. Eine Beispielrechnung für eine aliquote Leistung veröffentlicht die ÖTK nicht.
  • Der Rechenkern rechnet in heutiger Kaufkraft und hält 665 € real konstant. Tatsächlich ist die Grundleistung von 530 € nominell im Gesetz fixiert (§ 50 Abs. 5 TÄKamG) und nur die Zusatzleistung wird regelmäßig erhöht. Ohne künftige Erhöhungen sinkt die reale Leistung bis zum Pensionsantritt deutlich; die Projektion ist daher eher optimistisch.

Sonderversorgung

Beamtenpensionen und vergleichbare Systeme rechnen wir nicht nach. Du trägst den Wert aus der Auskunft deiner Dienstbehörde ein.

Bundesbeamt:innen, geboren vor 1955 (nur Pensionsgesetz 1965)

Für Bundesbeamt:innen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt ausschließlich das Pensionsgesetz 1965. Der Ruhegenuss ergibt sich aus der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchschnitt der Beitragsgrundlagen), davon 80 % als volle Bemessungsgrundlage, und 2,2222 % davon je ruhegenussfähigem Dienstjahr; bei Ruhestand vor 65 wird um 0,28 Prozentpunkte je Monat gekürzt. Ein Pensionskonto nach APG gibt es für diese Gruppe nicht. Wer vor 1955 geboren ist, ist 2026 mindestens 71 und in aller Regel bereits im Ruhestand; es gelten zusätzlich Übergangsbestimmungen (§§ 90 ff PG 1965, nicht geprüft).

Eintragen: Ruhegenuss laut Pensionsbescheid oder Pensionsberechnung deiner Dienstbehörde bzw. der BVAEB eintragen: Monatsbetrag brutto (14 Auszahlungen im Jahr). Wenn du schon in Pension bist, den Betrag vom aktuellen Bezugszettel.

Quellen (3)
  1. Pension – Öffentlicher Dienst (für Bundesbedienstete) · Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (oeffentlicherdienst.gv.at) · Abschnitte zu Geburtsjahrgängen: vor 1955 nur PG 1965; 1955–1975 Parallelrechnung; ab 1976 oder Aufnahme ab 2005 „vollharmonisiert“ (APG); Hinweis Vertragsbedienstete → pv.at; Pensionskassenvorsorge (Bundespensionskasse) · abgerufen 2026-09-28
  2. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), §§ 4, 5, 7 – Ruhegenussberechnungs- und -bemessungsgrundlage, Ausmaß · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · § 4 Abs. 1 Z 3 (Durchschnitt der 480 höchsten Beitragsgrundlagen), § 5 Abs. 1 (80 % = volle Bemessungsgrundlage), § 5 Abs. 2 (Kürzung 0,28 Prozentpunkte je Monat vor Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres), § 7 Abs. 1 (2,2222 % je Dienstjahr, 0,1852 % je Restmonat), § 7 Abs. 2 (mind. 40 % der Berechnungsgrundlage); Übergangsrecht §§ 90 ff nicht geprüft · abgerufen 2026-09-28
  3. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), § 99 – Parallelrechnung · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2022-01-01 · § 99 Abs. 1 (geboren nach 31.12.1954 und vor 1.1.1976, aufgenommen vor 1.1.2005, Dienststand am 31.12.2004), Abs. 2 (PG-Anteil nach Dienstzeit bis 31.12.2004), Abs. 3 (APG-Anteil auf 100 %); Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 · abgerufen 2026-09-28

Bundesbeamt:innen, geboren 1955–1975 (Parallelrechnung PG 1965 + APG)

Wer nach dem 31.12.1954 und vor dem 1.1.1976 geboren ist, vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und am 31.12.2004 im Dienststand war, bekommt eine Parallelrechnung nach § 99 PG 1965. Ein Teil der Pension folgt dem PG 1965 im Verhältnis der bis 31.12.2004 erworbenen Dienstzeit, der Rest auf 100 % ist eine Pension aus dem Pensionskonto nach APG. Zusätzlich besteht für nach 1954 Geborene eine Pensionskassenzusage des Bundes (§ 22a GehG).

Eintragen: Am besten die Gesamtpension aus einer Pensionsberechnung der BVAEB eintragen (PG-1965-Anteil plus anteilige APG-Pension, Monatsbetrag brutto, 14 Auszahlungen). Achtung: Die Gesamtgutschrift der Kontomitteilung (MeineBVAEB) entspricht einer vollen APG-Pension; bezahlt wird davon nur der Anteil, der dem PG-1965-Prozentsatz auf 100 % fehlt (§ 99 Abs. 3 PG 1965). Sie darf also nicht zusätzlich in voller Höhe zum PG-Anteil addiert werden. Dazu den Kontoauszug der Bundespensionskasse (voraussichtliche Monatspension). Ohne Schätzung: Beratungsgespräch, wir fordern die Auskunft gemeinsam an.

Quellen (5)
  1. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), § 99 – Parallelrechnung · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2022-01-01 · § 99 Abs. 1 (geboren nach 31.12.1954 und vor 1.1.1976, aufgenommen vor 1.1.2005, Dienststand am 31.12.2004), Abs. 2 (PG-Anteil nach Dienstzeit bis 31.12.2004), Abs. 3 (APG-Anteil auf 100 %); Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 · abgerufen 2026-09-28
  2. Pension – Öffentlicher Dienst (für Bundesbedienstete) · Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (oeffentlicherdienst.gv.at) · Abschnitte zu Geburtsjahrgängen: vor 1955 nur PG 1965; 1955–1975 Parallelrechnung; ab 1976 oder Aufnahme ab 2005 „vollharmonisiert“ (APG); Hinweis Vertragsbedienstete → pv.at; Pensionskassenvorsorge (Bundespensionskasse) · abgerufen 2026-09-28
  3. Beamte, geboren ab 1955 · Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) · Parallelrechnung (geboren vor 1.1.1976, pragmatisiert vor 1.1.2005), PG-Anteil nach ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit bis 31.12.2004; Kontoerstgutschrift für nach 31.12.1975 Geborene (Ansprüche bis 1.1.2014) · abgerufen 2026-09-28
  4. Pensionskonto für Bundesbeamte (§ 100 PG 1965) · Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) · Kontomitteilung (Anfrage 050405-16888 oder pensionskonto@bvaeb.at), Kontoerstgutschrift für ab 1976 Geborene bzw. ab 2005 Pragmatisierte (Ansprüche bis 1.1.2014), Abruf über MeineBVAEB · abgerufen 2026-09-28
  5. Gehaltsgesetz 1956 (GehG), § 22a – Pensionskassenvorsorge · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2025-04-01 · § 22a Abs. 1: Pensionskassenzusage für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Bundesbeamt:innen · abgerufen 2026-09-28

Bundesbeamt:innen, geboren ab 1976 oder aufgenommen ab 2005 (vollharmonisiert, APG)

Für Bundesbeamt:innen, die nach dem 31.12.1975 geboren oder nach dem 31.12.2004 aufgenommen wurden, gelten nach § 1 Abs. 14 PG 1965 im Beitrags- und Leistungsrecht ASVG und APG. Die Pension wird wie bei Angestellten aus dem Pensionskonto berechnet, das die BVAEB führt; alle bis 1.1.2014 erworbenen Ansprüche stehen als Kontoerstgutschrift im Konto. Zusätzlich gibt es eine Pensionskassenzusage des Bundes (§ 22a GehG).

Eintragen: Kontomitteilung des Pensionskontos der BVAEB (MeineBVAEB oder pensionskonto@bvaeb.at): Gesamtgutschrift in Euro eintragen, der Rechner teilt durch 14. Dazu den jährlichen Kontoauszug der Bundespensionskasse (Kapital oder voraussichtliche Monatspension).

Quellen (5)
  1. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), § 1 Abs. 14 – Anwendung von ASVG und APG · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2020-01-01 · § 1 Abs. 14 PG 1965: nach dem 31.12.2004 aufgenommen ODER nach dem 31.12.1975 geboren → ASVG/APG statt PG-1965-Beitrags- und Leistungsrecht · abgerufen 2026-09-28
  2. Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), § 100 – Pensionskonto · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · § 100 PG 1965 · abgerufen 2026-09-28
  3. Pension – Öffentlicher Dienst (für Bundesbedienstete) · Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (oeffentlicherdienst.gv.at) · Abschnitte zu Geburtsjahrgängen: vor 1955 nur PG 1965; 1955–1975 Parallelrechnung; ab 1976 oder Aufnahme ab 2005 „vollharmonisiert“ (APG); Hinweis Vertragsbedienstete → pv.at; Pensionskassenvorsorge (Bundespensionskasse) · abgerufen 2026-09-28
  4. Pensionskonto für Bundesbeamte (§ 100 PG 1965) · Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) · Kontomitteilung (Anfrage 050405-16888 oder pensionskonto@bvaeb.at), Kontoerstgutschrift für ab 1976 Geborene bzw. ab 2005 Pragmatisierte (Ansprüche bis 1.1.2014), Abruf über MeineBVAEB · abgerufen 2026-09-28
  5. Gehaltsgesetz 1956 (GehG), § 22a – Pensionskassenvorsorge · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2025-04-01 · § 22a Abs. 1: Pensionskassenzusage für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Bundesbeamt:innen · abgerufen 2026-09-28

Vertragsbedienstete des Bundes (ASVG/APG + Bundespensionskasse)

Vertragsbedienstete des Bundes sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert; die Pension ergibt sich aus dem Pensionskonto nach APG wie bei anderen Angestellten. Zusätzlich muss der Bund den meisten Vertragsbediensteten, insbesondere allen nach dem 31.12.1954 geborenen, eine Pensionskassenzusage erteilen (§ 78a VBG). Die Beitragshöhe regelt der Kollektivvertrag mit der GÖD, nicht das Gesetz.

Eintragen: Kontomitteilung deines Pensionskontos (Pensionsversicherungsträger laut Kontomitteilung, Zuständigkeit nicht bestätigt): Gesamtgutschrift in Euro. Dazu den jährlichen Kontoauszug der Bundespensionskasse: voraussichtliche Monatspension oder aktuelles Kapital.

Quellen (2)
  1. Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), § 78a – Pensionskassenvorsorge · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Fassung 2025-04-01 · § 78a Abs. 1: Pensionskassenzusage u. a. für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h sowie alle übrigen nach dem 31.12.1954 geborenen Vertragsbediensteten; Fassung BGBl. I Nr. 100/2025 · abgerufen 2026-09-28
  2. Pension – Öffentlicher Dienst (für Bundesbedienstete) · Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (oeffentlicherdienst.gv.at) · Abschnitte zu Geburtsjahrgängen: vor 1955 nur PG 1965; 1955–1975 Parallelrechnung; ab 1976 oder Aufnahme ab 2005 „vollharmonisiert“ (APG); Hinweis Vertragsbedienstete → pv.at; Pensionskassenvorsorge (Bundespensionskasse) · abgerufen 2026-09-28

Beamt:innen der Stadt Wien inkl. Wiener Gesundheitsverbund (Pensionsordnung 1995)

Wiener Beamt:innen, auch pragmatisierte Ärzt:innen im Wiener Gesundheitsverbund, erhalten einen Ruhegenuss nach der Wiener Pensionsordnung 1995, nicht nach APG; eine Parallelrechnung wie beim Bund gibt es nicht. Basis ist der Durchschnitt der höchsten Beitragsgrundlagen (Endstufe 480 Monate, Übergang 2026: 288, 2027: 300), davon 80 % als volle Bemessungsgrundlage, gesteigert um 2,2222 % je Dienstjahr; wer bis 30.6.2005 schon 15 (bzw. 10) Dienstjahre hatte, bekommt abweichende Übergangssätze nach § 73f PO 1995. Anspruch auf Ruhegenuss besteht ab 15 ruhegenussfähigen Dienstjahren; bei Ruhestand vor 65 wird um 0,28 Prozentpunkte je Monat gekürzt, höchstens um 18 Prozentpunkte. Wer nach dem 30.11.1959 geboren ist, hat zusätzlich eine Pensionskassenzusage der Stadt Wien (§ 7a BO 1994).

Eintragen: Pensionsauskunft oder Ruhegenussberechnung der Stadt Wien (Magistratsabteilung für Personal bzw. Personalstelle des Wiener Gesundheitsverbunds): voraussichtlicher Ruhegenuss, Monatsbetrag brutto (14 Auszahlungen). Dazu den Kontoauszug der Pensionskasse: voraussichtliche Monatspension oder Kapital.

Quellen (3)
  1. Pensionsordnung 1995 (PO 1995) – Landesrecht konsolidiert Wien · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Wien · Fassung 2026-09-28 · § 2a (spätestens mit 65), § 3 Abs. 1 (Ruhegenuss ab 15 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit), § 4 Abs. 1 Z 5 (480 höchste Beitragsgrundlagen), § 5 Abs. 1 (80 % = volle Bemessungsgrundlage), § 5 Abs. 2 (Kürzung 0,28 Prozentpunkte je Monat vor dem 780. Lebensmonat, max. 18 Prozentpunkte), § 7 Abs. 1 (2,2222 % je Dienstjahr), § 73c Abs. 2 (Übergang: 288 Monate 2026, 300 Monate 2027), § 73f Abs. 1 (Übergang: 50 % für die ersten 15 bzw. 10 Jahre, 2 % je Jahr bis 30.6.2005, danach 1,667 % bzw. 1,429 %) · abgerufen 2026-09-28
  2. Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) – Landesrecht konsolidiert Wien · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Wien · Fassung 2026-09-28 · § 7 Abs. 1 (Pensionsbeitrag der Beamt:innen: 12,55 % für vor dem 1.12.1959 Geborene mit § 73 Abs. 2 PO 1995, sonst 11,05 %), § 7a Abs. 1–3 (Pensionskassenzusage für nach dem 30.11.1959 geborene Beamt:innen; Dienstgeberbeitrag 1 % bis zur monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, 2 % darüber; Basis Monatsbezug ohne Kinderzulage, auch von Sonderzahlungen) · abgerufen 2026-09-28
  3. Wiener Gesundheitsverbund – Dienstrecht der angestellten Ärzt:innen · Ärztekammer für Wien · Abschnitt Dienstrecht: VBO 1995/DO 1994 bis 31.12.2017, W-BedG für Eintritte ab 1.1.2018 · abgerufen 2026-09-28

Vertragsbedienstete der Stadt Wien inkl. Wiener Gesundheitsverbund (VBO 1995 / W-BedG, ASVG + Pensionskasse)

Vertragsbedienstete der Stadt Wien, also auch alle seit 1.1.2018 eingetretenen Ärzt:innen des Wiener Gesundheitsverbunds (Wiener Bedienstetengesetz), erhalten ihre staatliche Pension aus dem Pensionskonto nach APG. Zusätzlich erteilt die Stadt Wien eine Pensionskassenzusage. Nach W-BedG zahlt sie 1 % des Monatsbezugs (ohne Kinderbeitrag, auch von Sonderzahlungen) ein (§ 82 W-BedG). Für Personen nach dem Gehaltskassengesetz 2002 gilt das W-BedG nicht (§ 1 Abs. 2 Z 1). Für Altverträge nach VBO 1995 gilt die Zusage für nach dem 30.6.1948 geborene Männer und nach dem 30.6.1953 geborene Frauen (§ 17 Abs. 1 Z 8 VBO 1995).

Eintragen: Kontomitteilung deines Pensionskontos: Gesamtgutschrift in Euro. Dazu den jährlichen Kontoauszug der Pensionskasse, bei der die Stadt Wien für dich einzahlt: voraussichtliche Monatspension oder Kapital. Wenn du ihn nicht findest: Personalstelle fragen oder im Beratungsgespräch gemeinsam anfordern.

Quellen (3)
  1. Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) – Landesrecht konsolidiert Wien · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Wien · Fassung 2026-09-28 · § 1 Abs. 1 (Dienstverhältnisse ab 1.1.2018), § 1 Abs. 2 Z 1 (ausgenommen: Personen nach Gehaltskassengesetz 2002), § 82 Abs. 1–3 (Pensionskassenzusage, Dienstgeberbeitrag 1 % des Monatsbezugs abzüglich Kinderbeitrag, auch von Sonderzahlungen; Vereinbarung kann einen Mindestbetrag vorsehen) · abgerufen 2026-09-28
  2. Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) – Landesrecht konsolidiert Wien · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Wien · Fassung 2026-09-28 · § 17 Abs. 1 Z 8: Pensionskassenzusage für nach dem 30.6.1948 geborene Männer und nach dem 30.6.1953 geborene Frauen · abgerufen 2026-09-28
  3. Wiener Gesundheitsverbund – Dienstrecht der angestellten Ärzt:innen · Ärztekammer für Wien · Abschnitt Dienstrecht: VBO 1995/DO 1994 bis 31.12.2017, W-BedG für Eintritte ab 1.1.2018 · abgerufen 2026-09-28

Landes- und Gemeindebeamt:innen in den übrigen Bundesländern

Das Pensionsrecht der Landes- und Gemeindebeamt:innen regelt jedes Land selbst (Art. 21 B-VG). Stichtage, Übergangsregeln und ob und ab wann das APG gilt, weichen vom Bund ab. Oberösterreich wendet etwa APG und Pensionskonto auf Beamt:innen an, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden, und grundsätzlich auch auf Aufnahmen nach dem 31.1.2006 (Ausnahme bei durchgehendem Vordienstverhältnis und Pragmatisierung vor 2013; § 1 Abs. 10 Oö. L-PG). Wir rechnen diese Pensionen daher nicht selbst, sondern übernehmen die amtliche Auskunft.

Eintragen: Pensionsauskunft oder Ruhegenussberechnung deiner Dienstbehörde (Landesregierung bzw. Personalabteilung des Landes oder der Gemeinde): voraussichtlicher Ruhegenuss, Monatsbetrag brutto. Falls du ein Pensionskonto hast, zusätzlich die Kontomitteilung (Gesamtgutschrift in Euro) und gegebenenfalls den Kontoauszug einer Pensionskasse.

Quellen (2)
  1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 21 – Dienstrecht der Länder und Gemeinden · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Art. 21 Abs. 1 B-VG: Gesetzgebung und Vollziehung im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten obliegt den Ländern · abgerufen 2026-09-28
  2. Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG) – Landesrecht konsolidiert Oberösterreich · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Landesrecht Oberösterreich · Fassung 2026-09-28 · § 1 Abs. 10 lit. a (APG/ASVG für Aufnahmen nach 31.1.2006, außer bei ununterbrochenem Vordienstverhältnis nach Oö. LVBG bzw. zu einer Gebietskörperschaft vor 1.2.2006 und Übernahme vor 1.1.2013), lit. b (alle Aufnahmen nach 31.12.2012), Abschnitt IX §§ 59–59d (Pensionskonto, Kontomitteilung) – Beispiel für ein eigenes Landesrecht · abgerufen 2026-09-28

Vertragsbedienstete und Angestellte von Landeskliniken in den übrigen Bundesländern (ASVG, ggf. Pensionskasse)

Angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen in Landes- oder Gemeindespitälern außerhalb Wiens sind in der Regel Vertragsbedienstete oder Angestellte einer Krankenanstaltengesellschaft und haben ihre staatliche Pension aus dem Pensionskonto nach APG. Ob der Dienstgeber zusätzlich in eine Pensionskasse einzahlt, hängt vom jeweiligen Landesdienstrecht oder Kollektivvertrag ab (Art. 21 B-VG). Diese Zusatzpension übernehmen wir aus dem Kontoauszug.

Eintragen: Kontomitteilung deines Pensionskontos: Gesamtgutschrift in Euro. Falls vorhanden, den jährlichen Kontoauszug der Pensionskasse oder die Mitteilung zur Firmenpension: voraussichtliche Monatspension oder Kapital. Im Zweifel die Personalabteilung fragen, ob eine Pensionskassenzusage besteht.

Quellen (2)
  1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Art. 21 – Dienstrecht der Länder und Gemeinden · Bundeskanzleramt, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · Art. 21 Abs. 1 B-VG: Gesetzgebung und Vollziehung im Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten obliegt den Ländern · abgerufen 2026-09-28
  2. Pension – Öffentlicher Dienst (für Bundesbedienstete) · Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (oeffentlicherdienst.gv.at) · Abschnitte zu Geburtsjahrgängen: vor 1955 nur PG 1965; 1955–1975 Parallelrechnung; ab 1976 oder Aufnahme ab 2005 „vollharmonisiert“ (APG); Hinweis Vertragsbedienstete → pv.at; Pensionskassenvorsorge (Bundespensionskasse) · abgerufen 2026-09-28